Aktuelle Themen

Hier finden Sie unsere aktuellen Pressemitteilungen 
und Informationen rund um die Kindertagespflege

Coronavirus & Kindertagespflege
https://www.bvktp.de/corona-virus-und-kindertagespflege/

Liebe Mitglieder des Landesverbandes,

wir wünschen Euch allen ein gesundes Neues Jahr. Der Landesverband möchte gerne mit Euch einen neuen Weg beschreiten und zu einem landesweit anerkannten berufsständischen Verband, gemäß §45 KitaG Land Brandenburg, werden. Wir hoffen auf eine rege Teilnahme, da dazu Satzungsänderungen beschlossen werden müssen.

8. ordentliche Mitgliederversammlung

Samstag, den 20.01.2024 von 10:00 – 14:00 Uhr
im „Stadtmauertreff“,
An der Stadtmauer 12
16321 Bernau

-> Zur Einladung

Zur Erhöhung der Betriebskostenpauschale für Kindertagespflegepersonen erklärte die Vorsitzende des Landesverbandes für Kindertagespflege Brandenburg, Ingrid Pliske-Winter.

„Die Erhöhung der steuerlich abzugsfähigen Betriebskostenpauschale von 300 auf 400 EUR ist eine gute Botschaft für die Kindertagespflegepersonen. Die Corona-Pandemie und die extremen Preissteigerungen haben viele Kindertagespflegepersonen wirtschaftlich stark belastet. Die höhere Betriebskostenpauschale senkt die Steuerlast. Ein geringeres steuerpflichtiges Einkommen bedeutet aber auch, geringere Rentenversicherungsbeiträge und langfristig damit eine geringere Rente. Die Bedrohung durch Altersarmut bleibt damit für viele Kindertagespflegepersonen auch nach 25 oder 30 Jahren Vollzeittätigkeit in der Kindertagespflege gegeben. Diese Baustelle muss zwingend angegangen werden, wenn wir mehr Menschen motivieren wollen, die herausfordernde Tätigkeit als Kindertagespflegeperson zu übernehmen und dem Trend sinkender Kindertagespflegestellen in Brandenburg entgegenwirken wollen. Wir benötigen die Kindertagespflege: Ohne die rund 850 Kindertagespflegepersonen in Brandenburg hätten viele Eltern keine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder.

Kindertagespflege ist ein wichtiger Baustein für eine gute Bildung, Erziehung und Betreuung in Deutschland.“

-> Zum Bericht

-> Zur Pressemitteilung

Online Workshop „Küchenplausch und Rezeptbörse“

09.11.2022    17.00 – 18.30 Uhr via Zoom

Melden Sie sich jetzt an

Einladung – „Fachtage Kindertagespflege 2022“

Melden Sie sich bereits jetzt zu einem der Fachtage an:

Präsenz-Fachtag:

  • Samstag, den 24.09.2022 im Sozialpädagogischen Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg (SFBB), Königsstraße 36, 14109 Berlin – von 09:30 bis 15:30 Uhr.

Online-Fachtage via „Alfaview“:

  • Samstag, den 15.10.2022 – von 09:30 bis 15:30 Uhr;
  • Samstag, den 12.11.2022 – von 09:30 bis 15:30 Uhr.

das Fortbildungsprogramm „Medien & Kindheit“ des Landes Brandenburg verfolgt das Ziel, zur Weiter bildung der pädagogischen Fachkräfte für frühkindliche Medienbildung beizutragen. Dafür sind auch Sie herzlich zur kostenfreien Teilnahme eingeladen. Mit einer großen Bandbreite an Fortbildungsangeboten
bieten wir pädagogischen Fachkräften in Kindertagesstätten und -tagespflegestellen vielfältige Möglichkeiten, als Gruppe oder individuell Grundwissen zu Zielen und Inhalten der frühkindlichen Medienbildung
zu erwerben und Handlungskompetenzen für die medienpädagogische Arbeit zu entwickeln.Die wichtigsten Informationen zur Teilnahme finden Sie in der nachfolgenden PDF.

⇒ Zum Infomaterial

Das Brandenburger Kabinett hat heute die Dritte SARS – CoV – 2 – Eindämmungs-
verordnung beschlossen. Sie tritt bereits morgen ( 23. Februar ) in Kraft und
gilt bis einschließlich 19. März. Brandenburg setzt damit d ie drei Öffnungs-
schritte , die Bund und Länder in der Videoschaltkonferenz am 16. Februar
vereinbart haben, um

⇒ Zur Pressemitteilung

Information über die von der Landesregierung beschlossene Fünfte Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (EindV) informieren, die am 09.02. 2022 in Kraft getreten ist.

⇒ Zur Verordnung

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Umsetzung von Regelungen zur Durchführung von SARS – CoV – 2 – Virus und CO-VID – 19 Testungen für Kinder in Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen im vorschulischen Bereich im Land Brandenburg durch Eltern

⇒ Zur Richtlinie

⇒ Zum FAQ

⇒ Zur Anleitung

Aktuell steigen die Inzidenzen in der Altersgruppe 0 – 5 Jahre rasant an, sodass
die Kinder im besonderen Maße vom Infektionsgeschehen betroffen sind und das
Hereintragen der Infektionen in die älteren Altersgruppen vermehrt stattfinden
kann.
Die nicht zu ändernden ungünstigen Rahmenbedingungen in einer Kindertagesbetreuung (kein Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, keine Abstandseinhaltung, kein zugelassener Impfstoff) ermöglichen eine hocheffiziente Virusausbreitung in den betroffenen Altersgruppen.
In der Regel sind die Verläufe bei COVID-infizierten Kindern weniger komplikationsbehaftet im Vergleich zu Erwachsenen. Folgeerkrankungen wie
Pediatric Inflammatory Multisystem Syndrome (PIMS) und Long-COVID kommen vor, sind
aber aktuell noch nicht abschließend zu bewerten.
Insgesamt sollten unter den genannten Aspekten daher Infektionen in diesen Altersgruppen so verzögert und so gering wie möglich stattfinden.
Darüber hinaus werden durch nicht identifizierte asymptomatische Virusträger in
diesen Kitagruppen weitere Eintragungen in das direkte soziale Umfeld und damit
ggf. auch in vulnerable Gruppen begünstigt. Die Folge sind weitere sich schnell
ausbreitende Infektionsketten, die die Viruslast im sozialen Umfeld mit hoher
Dynamik erhöhen. Daher ist bei aufgetretenen Indexfällen in einer Kitagruppe eine
Reduzierung weiterer Infektionsübertragungen nur durch die tägliche
Antigen-Testung der Kontaktkinder zur Identifizierung von asymptomatischen Virusträgern
möglich.

Bei Ausbruchsgeschehen mit dem SARS-CoV-2 Virus in Kita/Schule/Hort sollten folgende Vorgaben gelten:

• Bei mehr 50 % der Infektionen in einem zeitlichen Zusammenhang in einer
Klasse/Gruppe –> geht die ganze Klasse/Gruppe für 1 Woche in Quarantäne

• Bei unter 50 % Infektionen in einem zeitlichen Zusammenhang in einer
Klasse/Gruppe –> keine Quarantäne, aber für 5 Tage verpflichtende tägliche
(von den Einrichtungen zur Verfügung gestellten) Antigen-Selbsttests von Kontaktpersonen durchführen lassen


Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass damit zu rechnen ist, dass auf Anordnung der zuständigen Gesundheitsämter Betreuungsgruppen für eine Woche in Quarantäne gehen müssen, wenn mehr als die Hälfte der in der Bezugsgruppe betreuten Kinder in einem zeitlichen Zusammenhang nachweislich infiziert
wurden.
Da vorgesehen ist, dass die Gesundheitsämter in diesem Fall für die gesamte Gruppe die Absonderung anordnen, ist davon auszugehen, dass für diese
Kinder kein Anspruch auf Notbetreuung gemäß § 24 Abs. 8 S. 1 Eindämmungsverordnung besteht.
Eine vorrangige Weiterbetreuung (Notbetreuung)im Sinne der Eindämmungsverordnung ist nur bei nicht infizierten und nicht in Quarantäne befindlichen Kindern zulässig.

Folgende Kinder müssen grundsätzlich nicht in Quarantäne, wenn sie keine
typischen Symptome aufweisen (nach COVID – 19 – Schutzmaßnahmen -Ausnahmenverordnung des Bundes in Verbindung mit der Zweiten SARS – CoV -2 – Eindämmungsverordnung im Land Brandenburg):

• doppelt geimpfte Kinder, wenn die letzte Impfung weniger als 3 Monate zurückliegt,
• geimpfte genesene Kinder /frisch Genesene, wenn die Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegt.

Sind weniger als die Hälfte der Kinder, die in der Bezugsgruppe betreut werden, von der Infektion betroffen, muss keine Quarantäneangeordnet werden. Es soll dann aber für fünf Tage eine verpflichtende tägliche Selbsttestung der Kontaktpersonen angeordnet werden.

Mangels speziellerer fachlicher Hinweise sollten die Kindertagespflegepersonen damit rechnen, dass diese Hinweise auch bei Ausbruchsgeschehen in Kindertagespflegestellen herangezogen werden.

Bei jedem Ausbruchsgeschehen in Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen ist aber immer die konkrete Anordnung durch die zuständige Gesundheitsverwaltung abzuwarten und zu beachten.
Der Gesundheitsverwaltung steht dabei ein Ermessensspielraum zu.
Aktuell werden die Auswirkungen des anliegenden Schreibens auf das Rahmentestkonzept für den Vorschulbereich geprüft. Sobald sich Ergänzungen ergeben, werden Sie über diese informiert.
Parallel dazu wird geprüft, ob sich das Land über eine Ergänzung der Förderrichtlinie SARS- CoV – 2 – Testungen Kitakinder 2022 vom 19. Januar 2022 auch finanziell an dieser zusätzlichen Testbeschaffung beteiligen kann.
Ein entsprechender Abstimmungsprozess auf Landesebene soll zeitnah eingeleitet werden.
Auch insoweit werden Sie informiert, sobald hierzu eine abschließende Entscheidung getroffen worden ist.

Ab dem 07. Februar 2022 gilt in Brandenburg eine Testpflicht für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zur Einschulung, die in Krippen, Kindergärten und Kinderta- gespflegestellen betreut werden. Um Eltern und Erziehungsberechtigte über die Testpflicht und die damit verbundenen wesentlichen Vorgaben einfach und nieder- schwellig zu informieren, übersenden wir Ihnen anliegendes Plakat, das Sie dafür gerne nutzen können.Dieses Plakat wird in der kommenden Woche im Format A 3 an alle Kindertageseinrichtungen versendet und im Internet zum Download zur Verfügung stehen

⇒ Zum Infoschreiben

Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung vorsorglich die Notbetreuung in Kindertagesstät- ten und Kindertagespflegestellen geregelt, falls bei einer weiteren Ausbreitung der Omikron- Variante das Betreuungsangebot in einer Einrichtung nicht in gewohntem Umfang aufrecht- erhalten werden kann. Die Ausbreitung dieser Corona-Virus-Variante ist regional unter- schiedlich. Unter anderem Kinder von Eltern aus kritischen Infrastrukturbereichen genießen Vorrang, wenn die Betreuung eingeschränkt werden muss. Über die Gewährung einer Notbe- treuung entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie prüfen Anträge der Eltern und bescheiden den Anspruch auf Notbetreuung.
Die aktualisierte Eindämmungsverordnung des Gesundheitsministeriums definiert, welche Kinder Februar 2022 einen Anspruch auf eine Notbetreuung in einer Kindertagesstätte oder in einer Kindertagespflegestelle haben, falls die Betreuung nicht mehr für alle Kinder möglich sein sollte, weil das zuständige Gesundheitsamt die Betreuung eingeschränkt oder ausge- schlossen hat oder weil die Zahl der Betreuungskräfte nicht mehr ausreicht, um das Betreu- ungsangebot während der regelmäßigen Öffnungszeiten aufrecht zu erhalten.

⇒ Zur Pressemitteilung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im Anhang sende ich Ihnen die Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung von pädagogischen Fortbildungen mit Bezug zu Medien/Digitalisierung und für Investitionen zur Verbesserung der digitalen Ausstattung mit Hard- und Software in Kindertagesstätten und in Kindertagespflegestellen (U6) im vorschulischen Bereich (Richtlinie Medien und Digitalisierung – RL Medien/Digital Kita 2022) sowie ein Informationsschreiben zur Förderung der Digitalisierung und Medienbildung.

⇒ Zur Richtlinie

Ist es dem Einrichtungsträger trotz ernstlicher Bemühungen nicht gelungen, Tests für die ab dem 7. Februar 2022 der Testpflicht unterliegenden
Kinder zu beschaffen, so hat der Einrichtungsträger keine rechtlichen Folgen zu erwarten. Von entsprechenden Bemühungen kann ausgegangen
werden, wenn der Einrichtungsträger spätestens ab Bekanntwerden des
Inkrafttretens der Testverpflichtung zum 7. Februar 2022 und der Förderung durch das Land mit Schreiben vom 14. Januar 2022 Tätigkeiten zur
Beschaffung von Tests eingeleitet hat.
Hat ein Einrichtungsträger hingegen vor dem Hintergrund der Landesförderung trotz zumutbarer Möglichkeit davon abgesehen, tätig zu werden, kann
– je nach konkreter vertraglicher Ausgestaltung – die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten zum Betreuungsverhältnis (Rücksichtnahme- und Mitwirkungspflichten) nicht ausgeschlossen werden. Kann
die Verletzung einer solchen Nebenpflicht zum Schuldverhältnis nachgewiesen werden, sind auch Schadenersatzansprüche der Vertragspartner
grundsätzlich denkbar. Dem MBJS ist nicht im Einzelnen bekannt, was jeweils konkret in den Betreuungsverträgen steht bzw. aus diesen abgeleitet
werden könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Gesetzeslage und auch nach der EindämmungsV keine unmittelbare Pflicht zur
Beschaffung und Bereitstellung von Tests durch die Träger der Einrichtungen besteht.

zum Infoschreiben

Testpflicht ab 07.02.2022 im vorschulischen Bereich

Information für den Bereich der Kindertagesbetreuung über die von der Landesregierung beschlossene Dritte Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (EindV) informieren, die am 15. Januar 2022 in Kraft getreten ist.

Die die Kindertagesbetreuung (Krippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflege) betreffenden Regelungen finden sich danach nunmehr in der gesonderten Vorschrift des § 24a Eindämmungsverordnung.

Die Landesregierung hat sich vor dem Hintergrund des aktuellen Pandemiegeschehens dafür entschieden, das seit Mai 2021 etablierte freiwillige Testangebot in den Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen ab dem 7. Februar 2022 als Testverpflichtung fortzuführen. Dies gilt für die Krippen und Kindergärten und Kindertagespflegestellen, die Kinder im vorschulischen Alter betreuen.

zum Infoschreiben

Zum Elternschreiben

Jedes Jahr die Rechengrößen für die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer angepasst.

Für das Jahr 2022 werden nicht alle Beträge verändert. Für selbstständige Kindertagespflegepersonen gelten folgende Beträge: Die Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung bleibt bei 1.096,67 €.

Beitragssätze und Mindestbeiträge:

Krankenversicherung ohne Krankengeldversicherung: 14,0 % = mindestens 153,53 € Krankenversicherung mit Krankengeldversicherung: 14,6 % = mindestens 160,11 €. Wenn das steuerpflichtige Einkommen über der Mindestbemessungsgröße liegt, werden die Beiträge entsprechend prozentual errechnet. Zusätzlich werden die Zusatzbeiträge der Krankenkassen in Höhe von ca. 1,3% fällig. In der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann mitversichert sein, wer nicht mehr als 470,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt.

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt bei 3,05% (mit eigenen Kindern), steigt für Kinderlose auf 3,4%, d.h. 33,45 € bzw. 37,28 €.

Die Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %, der Mindestbeitrag beträgt 83,70 €.

Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer wird erhöht und liegt 2022 bei 9.984,00, bei zusammen veranlagten Verheirateten bei 19.968,00 €

2020 wurde die Kindertagespflege von rund 154.000 Kindern in Anspruch genommen. Das entspricht einem Zuwachs von 3,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Aufgrund steigender Kinderzahlen hat sich die durchschnittliche Anzahl von Kindern pro Kindertagespflegeperson leicht erhöht (plus 0,1). Sie lag bundesweit bei 3,9 Kindern je Kindertagespflegeperson.

92,1 Prozent der Kindertagespflegepersonen verfügten 2020 über einen Grundqualifizierungskurs in unterschiedlichem Stundenumfang. Davon wiesen 25,2 Prozent zusätzlich eine fachpädagogische Ausbildung auf. (Noch) keine tätigkeitsbezogene Qualifizierung hatten 2,2 Prozent der Kindertagespflegepersonen. Bei den Qualifizierungsniveaus bestehen weiterhin deutliche Unterschiede zwischen den Ländern. Gleichzeitig zeichnet sich die Gruppe der Kindertagespflegepersonen durch eine ausgeprägte Teilnahme an Fort- und Weiterbildung aus.

⇒ Zur Website

Bundesregierung/ Koalitionsvertrag enthält interessante Aussagen

Vereinbarkeit Familie und Beruf, Erziehung, Betreuung, Bildung Kindertagesbetreuung:

Wir wollen die Qualität der Kindertagesbetreuung weiter vorantreiben. Ziel ist es, Fragen der Personalausstattung, Qualifikation und Weiterbildung der Fachkräfte, des Fachkräfteangebots sowie der Sprachbildung zu regeln.

Wir wollen die Ganztagsbetreuung in Kindertageseinrichtungen schrittweise ausbauen. Nach der erfolgreichen Einführung der sprachlichen

Bildung durch spezialisierte Fachkräfte in den Bundesprogrammen „Frühe Chancen Schwerpunkt-Kitas Sprache & Integration“ wollen wir die sprachliche Bildung weiter in den pädagogischen Alltag integrieren.

Bund und Länder werden zur weiteren Realisierung des Rechtsanspruchs

U 3 ein drittes Investitionsprogramm auflegen.

Wir wollen die Kindertagespflege und ihr Berufsbild weiterhin stärken. Dazu sollen die Qualifizierung von Tagespflegepersonen und die Rahmenbedingungen für ihre Tätigkeit weiter verbessert werden.

So wird die Kindertagespflege in das Gesamtkonzept einer qualitativ hochwertigen Betreuung, Erziehung und Bildung eingebunden. (Seite 97)

⇒ Zum Koalitionsvertrag

Dritte Änderung zur Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im

Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV)

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/2__sars_cov_2_eindv

https://mbjs.brandenburg.de/corona-aktuell/kita-und-hort.html

Stadt Cottbus: Vergütung von Tagespflegepersonen und erweiterte Voraussetzungen für Erlaubnis zur Kindertagespflege rechtswidrig – 33/21

⇒ Zur Pressemitteilung

Das Brandenburgische Kindertagespflegebüro

bietet zusammen mit Jens Luther, Projektverantwortlicher Kita Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung Brandenburg eine Fortbildung zur

Lebensmittelhygiene: allgemeinen Vorgaben individuell umsetzen.

Zeit:  Samstag, 13.11.2021 von 14:30 bis 16:30 Uhr im Anschluss an den

Fachtag „Von der Konfrontation zur Kommunikation

Ort: Online

Die Kindertagespflegepersonen agieren im Bereich der Verpflegungs- und Lebensmittelhygiene zwischen mehreren Gegensätzen.

Sie versorgen etwa eine Risikogruppe, kochen und essen mit den Kindern jedoch in einem eher häuslichen Umfeld.

Ein anderer Gegensatz betrifft die allgemeine Dokumentationspflicht aufgrund von Arbeitsteilung, die in der Form in Kindertagespflegen nicht die Regel ist.In der Veranstaltung wollen wir auf die und andere Widersprüche eingehen und sie mit Ihnen klären. Sie erhalten zudem alle notwendigen Informationen für den Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Schulungspflicht auf dem Gebiet Lebensmittelhygiene.

Ablauf:

  • Überblick über den rechtlichen Rahmen
  • Beschreibung der angebotenen Lebensmittel
  • hygienische Anforderungen an das Arbeitsumfeld und die Behandlung der Lebensmittel
  • Reinigung
  • Gefahrenmanagement
  • Persönliche Hygiene
  • Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit
  • Offener Austausch und Diskussion

Anmeldungen bitte per E-Mail an Ingrid Pliske-Winter unter info@kindertagespflegebüro-brandenburg.de

Ingrid Pliske-Winter

Brandenburgisches Kindertagespflegebüro
Französische Str.1
15374 Müncheberg
Telefon: 033432-766546

– zum PDF

Auf der 6. Mitgliederversammlung des Landesverbandes für Kindertagespflege in Altlandsberg wurde die Landesvorsitzende Ingrid Pliske-Winter (MOL) heute einstimmig im Amt bestätigt. Ein großer Dank ging an sie für den unermüdlichen Einsatz für die Kindertagespflege in allen Kreisen. Auch die Beratung durch das Kindertagespflegebüro wurde als großer Erfolg gewertet.

Ingrid Pliske-Winter wird im Vorstand unterstützt von den Stellvertreterinnen Juana Wenzel aus (LDS) und Kristy Augustin (MOL), Schatzmeisterin Angela Milutzki (MOL) sowie den Beisitzern Evelyn Freitag (BAR) und Andreas Braatz (HVL).

Trotz allem bislang Erreichtem war sich das frisch gewählte Team einig, dass viel Arbeit für die Kindertagespflege auf sie wartet. Gerade die unterschiedliche Situation in den Landkreisen und kreisfreien Städten wurde dabei diskutiert. Auch die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für den Verband soll verstärkt werden. Neben den Vorstandswahlen standen auch einige Satzungsanpassungen auf der Agenda. Nicht mehr kandidiert für den Vorstand haben Heiko Krause und Ute Ketzmerick.

 
Corona-KiTa-Rat ruft pädagogische Fachkräfte zur Impfung auf 
 
Mittlerweile haben laut der Corona-KiTa-Studie des Robert Koch-Instituts und des Deutschen Jugendinstituts über 80 Prozent des pädagogischen Personals in Kitas mindestens eine Impfung erhalten. Pädagogische Mitarbeiter*innen, die noch nicht geimpft sind, werden aufgerufen sich impfen zu lassen. Dadurch sollen Kinder und Menschen, die nicht geimpft sind, geschützt werden. Den Aufruf finden Sie HIER.
Der Corona-KiTa-Rat wurde vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Dieser tauscht sich regelmäßig zu den Entwicklungen in der Kindertagesbetreuung während der Corona Pandemie aus. Neben unserem Kooperationspartner, dem Bundesverband für Kindertagespflege, gehören ihm Vertreter*innen der Länder, der Kommunen, von Trägerverbänden und Gewerkschaften, der Bundeselternvertretung sowie der Kinder- und Jugendärzte an.

„Von der Konfrontation zur Kommunikation“

  • Samstag, den 25.09.2021 – von 10:00 bis 13:00 Uhr;
  • Samstag, den 23.10.2021 – von 10:00 bis 13:00 Uhr;
  • Samstag, den 13.11.2021 – von 10:00 bis 13:00 Uhr und
  • Samstag, den 04.12.2021 – von 10:00 bis 13:00 Uhr.

Der Fachtag geht auf die Gestaltung der Zusammenarbeit mit Eltern zum Wohle des Kindes in der Kindertagespflege ein und widmet sich folgende Themenschwerpunkten:

  • Eltern sind unterschiedlich – Kinder und Kindertagespflegepersonen auch
  • Das Selbstverständnis als Kindertagespflegeperson in der Zusammenarbeit mit Eltern.
  • Hemmende und förderliche Aspekte guter Zusammenarbeit, Formen geeigneter  Kommunikation mit Eltern.

Der aktive Austausch und das gemeinsame Reflektieren der eigenen Arbeit sollen in den Onlineworkshops im Vordergrund stehen.

⇒ Zur Einladung

Die Gewährleistung eines möglichst effektiven Infektionsschutzes für Kinder, Eltern und Beschäftigte in der Kindertagesbetreuung ist ein sehr wichtiges Anliegen der Landesregierung. Dabei sind alle Anstrengungen darauf ausgerichtet, den Betrieb der Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung (Krippen, Kindergärten, Horten und Kindertagespflege) so gut und so lange wie möglich trotz der großen Herausforderungen der Pandemie aufrecht zu erhalten.

⇒ Zur Mitteilung

 

 

⇒ Zur Richtlinie

⇒ Zur Änderung

Änderungen und Ergänzungen zur 7. Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg:

Für Kindertagesstätten und die Kindertagespflege ergeben sich grundsätzlich keine Veränderungen:

– Krippen und Kindergärten sind geöffnet;

– die Horte bleiben geschlossen, wobei Kinder, die am Präsenzunterricht teilnehmen, an Tagen mit Präsenzunterricht im Hort betreut werden dürfen (§ 18 Abs. 4);

– Kindertagespflegestellen sind im vorschulischen Bereich geöffnet; für Grundschulkinder gelten die Regelungen zum Hort.

Darüber hinaus ist weiter eine Notbetreuung für Hortkinder gemäß § 18 Abs. 5 und 6 unter bestimmten Bedingungen und auf Antrag möglich.

Der Appell an die Eltern, ihre Kinder nicht in die Krippe oder in den Kindergarten zu bringen, gilt fort. Die Förderung der Freistellung von den Elternbeiträgen für Kinder, die nicht oder nicht vollständig an der Kindertagesbetreuung teilnehmen, wird fortgesetzt. Falls der bisher bis zum 28. März 2021 geltende Appell über diesen Zeitpunkt hinaus nicht weitergeführt werden soll, werden wir Sie gesondert informieren.

Durch die Änderungen in § 26 gilt künftig, dass die Entscheidung der Landkreise und kreisfreien Städte über eine Schließung oder Einschränkung des Betriebs von Krippen und Kindergärten (Horte sind bereits geschlossen: s.o.) nicht mehr vom Erreichen einer bestimmten 7-Tage-Inzidenz abhängig ist. Bitte beachten Sie insoweit die in Ihrem jeweiligen regionalen Bereich erfolgten Veröffentlichungen der Kreis- bzw. Stadtverwaltungen.

Falls eine Schließung oder eine Einschränkung der Kindertagesbetreuung im vorschuligen Bereich gemäß § 26 Abs. 1 erfolgt, können die Regelungen zur Notbetreuung nach § 18 Abs. 5 und 6 (Regelungen zum Notbetrieb im Hort-Bereich) entsprechend angewandt werden. Zwar wurde § 26 Abs. 2 Nr. 12 gestrichen; dies ist aber nicht in der Weise auszulegen, dass bei einer Schließung oder einer Einschränkung der vorschulischen Kindertagesbetreuung keine Notbetreuung stattfinden soll bzw. darf. 

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung der Jugendhilfeträger bei der Durchführung eines SARS-CoV-2 und COVID-19 Testprogramms (Antigen-Schnelltests) in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg (RL SARS-CoV-2-Testprogramm Jugendhilfe 2021)
 
 
Wer bzw. was wird mit dieser Richtlinie gefördert?
 
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport fördert über die Landkreise und kreisfreien Städte die nach einem Testprogramm (Anlage 3 der Richtlinie) in den Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe durchgeführten AntigenSchnelltests mittels einer Pauschale in Höhe von 9 € pro Testung. Förderfähig sind bis zu zwei Testungen innerhalb von 7 Tagen pro Person. Diese Testungen müssen zwischen dem 1. Februar und dem 30. April 2021 stattgefunden haben und dokumentiert worden sein.
 
Muss der Träger der Dienste und Einrichtungen seinen Sitz im Land Brandenburg haben, um Zuwendungen nach der Richtlinie Anspruch nehmen zu können?
 
Nein, der Sitz des Trägers ist nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist, dass die Kinder- und Jugendhilfeleistungen des Trägers an einem Standort im Land Brandenburg erbracht werden.
 
In welchen Einrichtungen und Diensten können Testungen durchgeführt werden, die nach dieser Richtlinie gefördert werden?
 
Es werden die in den Diensten und Einrichtungen der Träger der Kindertagesbetreuung, der erzieherischen Hilfen, der Jugendsozialarbeit sowie von Wohnheimen und Internaten für Minderjährige durchgeführten Antigen-Schnelltests gefördert. Die Dienste und Einrichtungen müssen gemäß der Landesverordnung geöffnet haben oder eine Notbetreuung erbringen. Zukünftig, d.h. bis zum 30. April, wieder geöffnete Dienste oder Einrichtungen können dann ebenfalls geförderte Antigen-Schnelltests gemäß der Richtlinie durchführen.
 
Welche Personen können sich testen lassen?
 
Es können alle in den zuvor genannten Diensten und Einrichtungen tätigen Personen die Testungen entsprechend der Förderrichtlinie in Anspruch nehmen. Zu den tätigen Personen zählen neben den
• pädagogischen Fachkräften auch
• Praktikanten/innen, in Ausbildung und Qualifizierung befindliche Personen,
• Freiwilligendienstleistende,
• hauswirtschaftliches, technisches und Verwaltungspersonal,
dass regelmäßig unmittelbaren Kontakt zu den Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung hat und seine gewöhnliche Tätigkeit dort verrichtet.
Dazu können auch Personen gehören, die zu einem Dritten in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, jedoch ebenfalls regelmäßig unmittelbaren Kontakt zu den Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen sowie Personensorgeberechtigte in den Diensten und Einrichtungen haben.
 
 Muss man sich testen lassen?
 
Eine Testung ist nicht verpflichtend und erfolgt daher auf freiwilliger Basis. Vorab wird die Einwilligung jeder Person eingeholt. Diese ist zu dokumentieren, z.B. mittels der zur Richtlinie beigefügten Muster 4 und 5.
 
Welche Antigen-Schnelltests können eingesetzt werden?
 
Unter die Förderrichtlinie fallen zugelassene Antigen-Schnelltest gemäß der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stetig aktualisierten Liste
[https://antigentest.bfarm,de/ords/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2)]https://antigentest.bfarm,de/ords/f?p=ANTIGENTESTS-AUF-SARS-COV-2)
über geeignete Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARSCoV-2, Diese Antigen-Tests erfüllen die vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstimmung mit dem Robert-Koch Institut (RKI) festgelegten Mindestkriterien für AntigenSchnelltests.
 
Ist der Datenschutz gewährleistet?
 
Ja, der Datenschutz wird gewährleistet. Im Verfahren wird die Einwilligung der zu testenden Personen eingeholt, bei den im Verfahren vorgesehenen Meldungen werden Daten entweder anonymisiert oder psydonomisiert weitergegeben.
 
Wer führt die Testungen in den Einrichtungen und Diensten durch?
 
Sofern nicht Selbst- bzw. Laientests von den Personen selbst nach entsprechenden Gebrauchsanweisungen durchgeführt werden, sind alle in den Diensten und Einrichtungen geeigneten Personen zur Testabnahme berechtigt, die im Umgang mit den jeweiligen Schnelltests entsprechend geschult wurden.
Es muss sich nicht um medizinische Fachkräfte oder Pflegefachkräfte handeln.
Es zählt die persönliche Eignung, von der sich die verantwortlichen Leitungskräfte der Träger bzw. Einrichtung überzeugen müssen, nicht die formale fachliche Qualifikation. Eine Schulung muss nicht vor Ort durchgeführt werden, andere Formen sind ebenso möglich, wie etwa per Video. Die Schulungen für diese Personen müssen nicht von Ärztinnen/Ärzten erfolgen, auch weitere geeignete Personen sind dazu berechtigt. Die individuellen Hinweise in den Gebrauchsanweisungen der Hersteller der jeweiligen Tests sind stets zu berücksichtigen. Den jeweils die Testungen durchführenden Personen ist eine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) entsprechend der geltenden Arbeitsschutzrichtlinien zur Verfügung zu stellen.
 
Können auch bereits vorhandene, d.h. vor dem 1. Februar 2021 beschaffte Antigen-Schnelltest genutzt werden?
 
Es können auch bereits vorhandene Antigen-Schnelltests eingesetzt werden — es muss sich lediglich um zugelassene Antigen-Schnelltest gemäß der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ausgegeben Liste handeln. Für die Inanspruchnahme der Förderung ist die Zahl der tatsächlich durchgeführten AntigenSchnelltests ausschlaggebend, nicht deren Beschaffungszeitpunkt. 
 
Dürfen Antigen-Schnelltests auch zentral beschafft werden?
 
Eine zentrale Beschaffung der Tests steht den Voraussetzungen in der Richtlinie nicht entgegen, da lediglich die Anzahl und der Zeitraum der durchgeführten Antigen-Schnelltests für die Förderung ausschlaggebend ist. Jegliche Organisation und Kommunikation zu Fragen der Beschaffung zwischen den Trägern der Dienste und Einrichtungen und den Landkreisen und kreisfreien Städte anzustimmen.
 
Wie kann die Förderung von den Trägern der Dienste und Einrichtungen beantragt werden?
 
Wird eine Inanspruchnahme der Zuwendung beabsichtigt, muss der Träger dies dem zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt zunächst anzeigen. Dafür kann das Muster 8 der Richtlinie genutzt werden. Aus der Meldung soll ersichtlich werden, in welchen Diensten und Einrichtungen des Trägers Testungen geplant sind und wie viele Personen voraussichtlich in das Testprogramm einbezogen werden. Die Anzeige muss dann einmal zum 22. Februar und ein weiteres Mal zum 22. März 2021 erfolgen. Der tatsächliche Antrag auf Zuwendung ist durch die Träger der Dienste und Einrichtungen in einfacher Ausfertigung spätestens zum 15. Juni 2021 an den örtlich zuständigen Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt zu richten. Darin ist von dem jeweiligen Träger die Gesamtsumme der in seinen Diensten und Einrichtungen tatsächlich durchgeführten Antigen-Schnelltests in dem Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. April 2021 aufzuführen. Die Testungen sind dafür zu dokumentieren, die Dokumentationen verbleiben aber in der Einrichtung bzw. beim Träger. Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Landkreise und kreisfreien Städte — nachdem diese selbst einen entsprechenden Zuwendungsantrag an das MBJS gestellt haben, dieser geprüft und die Zuwendung ausgezahlt wurde — an die Träger der Einrichtungen und Dienste.
 
Wie kann die Förderung von den Landkreisen und kreisfreien Städten beim MUS beantragt werden?
 
Die Landkreise und kreisfreien Städte übermitteln dem MBJS mit den Stichtagen 1. März und 1. April 2021 in Summe, wie viele Träger für wie viele Diensten, Einrichtungen und Personen sie eine Testung planen (Muster 9 der Richtlinie). Der eigentliche Antrag auf Zuwendung ist durch die Landkreise und kreisfreien Städte einmalig bis zum 30. Juli 2021 an das MBJS zur richten. Dafür sind in anonymisierter Form die Gesamtsummen der durchgeführten Antigen-Schnelltest je Träger bei der Antragstellung an das MBJS aufzuführen. Nach Prüfung des Antrags durch das MBJS und der Auszahlung der Zuwendung ist diese ohne Abzüge und innerhalb von 14 Tagen an die Träger der Dienste und Einrichtungen weiter zu reichen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
 
Welche Verwendungsnachweise müssen erbracht werden?
 
Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen mit der Weiterleitung der Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger der Dienste und Einrichtungen den Zuwendungszweck. Nachgewiesen wird dies bis spätestens zum 30. September 2021 mit Hilfe des Verwendungsnachweises, der der Richtlinie als Anlage 2 beigefügt ist und der an das MBJS zu übersenden ist.
 

⇒ Zur Richtlinie

Wir freuen uns, mitteilen zu können, dass Familien für Kinder gGmbH wieder Kurse zur Grundqualifzierung für Kindertagespflegepersonen in Brandenburg (160h) und (30h) anbietet.

Zur Website

Die Familien für Kinder gGmbH bietet eine Grundqualifizierung im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten (UE) für Personen an, die nicht über eine pädagogische Qualifikation verfügen und im Land Brandenburg als Kindertagespflegeperson tätig werden möchten. Pädagogische Fachkräfte (z.B. Erzieher*innen), die in das Feld der Kindertagespflege einsteigen möchten, besuchen die ersten 30 UE einer Grundqualifizierung.

Die Inhalte der Grundqualifizierung orientieren sich an den Inhalten des Kindertagespflege-Curriculums des Deutschen Jugendinstituts (DJI)

Nächster Termin: 12.04. bis 18.06.2021

› Kursplan Qualifizierungskurs für Brandenburg vom 12.04. bis 18.06.2021

Bei Fragen zu den Konditionen und Terminen wenden Sie sich bitte an:

Nicole Bittner bittner@familien-fuer-kinder.de
030 – 21 00 21 27 und 0159 – 04 86 19 05

Frauke Zeisler zeisler@familien-fuer-kinder.de
030 – 21 00 21 18 und 0176 / 87 54 14 63

Veranstalter: 
Familien für Kinder gGmbH

Ort
Familien für Kinder gGmbH, Stresemannstr. 78, 10963 Berlin 

Der diesjährige Fachtag für die Kindertagespflege in Brandenburg hat aufgrund der aktuellen Pandemie nicht wie gewohnt in einer Präsenzveranstaltung stattfinden können. Kurzfristig haben wir auf einen Online-Fachtag umgestellt. Trotz einiger kleiner Probleme bei der Anmeldung können wir rückblickend sagen, der Fachtag hat erfolgreich mit 96 Teilnehmer*innen stattgefunden.

Wir bedanken uns bei den Referent*innen Maria Ihm und Jens Luther sowie bei der Firma Alfaview für die technische Unterstützung, sowie beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) für die finanzielle Förderung.

Die durchweg positiven Rückmeldungen haben gezeigt, dass wir auf einem guten Weg sind und weitere Online-Angebote gewünscht werden.

In der Anlage finden Sie die Fachtagsunterlagen.

Zum Handout

Online-Fachtag 2020 „Gute, gesunde Kindertagespflege“
am 14. November 2020
von 10.00 bis 13.00 Uhr

Das Thema „Gute, gesunde Kindertagespflege“ wird Ihnen mit zwei Vorträgen präsentiert, die einen fachlichen Austausch anregen sollen.
Eine detailliertere Einladung mit den Informationen zur Anmeldung, dem Ablauf und kurze Informationen zu den Dozenten wird noch folgen.

 

Liebe Mitglieder des Landesverbandes,
liebe Kindertagespflegepersonen,

anbei erhalten Sie und Ihr ein Informationsschreiben und die Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Umsetzung des Bundesinvestitionsprogramms  „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020–2021 im Land Brandenburg  (U6-Ausbau-Richtlinie 2020–2021).
Inhalt der Richtlinie ist ein Förderprogramm für den Abbau und die Sicherung von Betreuungsplätzen. 

Dieses Programm ist nicht nur für Kitas gedacht. Auch Kindertagespflegepersonen können sich bewerben. Diese Chance sollten wir nutzen.
Leider geht es nicht ganz ohne Bürokratie. Ingrid Pliske-Winter steht Ihnen und Euch gern beratend zur Verfügung, wenn ihr einen Antrag stellen wollt.
 

Informationsschreiben 5. Bundesinvestprogramm

Richtlinie

Schule und Kita: Kein Attest bei leichtem Schnupfen oder Husten

Zur Pressemitteilung

19. September ab 10.00 Uhr
Kommunikationstraining – Mit guten Argumenten überzeugen
Friedrich Naumann Stiftung

zur Einladung/Programm

Alle Anmeldeinformationen und Daten entnehmen Sie der Einladung

2 Jahre Kindertagespflegebüro – Beratung rund um die Kindertagespflege
 
Corona hat in diesem Jahr alles durcheinandergewirbelt, denn eigentlich erfolgte die Gründung des Brandenburgischen Kindertagespflegebüros schon am 1. April 2018. Dass das Büro nun etwas über zwei Jahre besteht, ist trotzdem eine kleine Meldung wert. Das Büro in Müncheberg ist für das ganze Land Brandenburg zuständig und berät Kindertagespflegepersonen, Jugendämter und Eltern rund um die Kindertagespflege. Seit 2018 wurden laut Geschäftsführerin Ingrid Pliske-Winter rund….telefonische Beratungen durchgeführt und…Besuche vor Ort absolviert.
 
Das Büro wird finanziert durch das Brandenburger Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) und ist beim Landesverband für Kindertagespflege Brandenburg angesiedelt. 
 
In diesem Jahr wird das Büro noch zwei Fachtage zum Thema „Gesunde Kindertagespflege“ anbieten. Der erste wird am 7. November im SFBB in Berlin stattfinden, der zweite am 21. November in Forst.
Gericht kippt Satzung in Märkisch-Oderland – Vergütung für Kindertagespflege nicht leistungsgerecht
 
 
22. Juni 2020:Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg teilt mit:

 

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute auf den Normenkontrollantrag einer Tagespflegeperson die aktuelle Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Märkisch-Oderland im Hinblick auf die dort festgelegten Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung für unwirksam erklärt.

Das den Tagespflegepersonen von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu zahlende monatliche Betreuungsentgelt setzt sich aus der Erstattung des Sachaufwandes, dem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung sowie der (anteiligen) Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung, Alterssicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Der Landkreis hat in Umsetzung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2016 (  OVG   6 A 4.15) mit der Richtlinie vom 20. September 2017 die Sachkostenpauschale rückwirkend zum 1. Juli 2014 erhöht. Zugleich hat er, ohne dass dies Gegenstand der genannten gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, die Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistungen reduziert.

Der 6. Senat hat die Reduzierung der Anerkennungsbeträge für Tagespflegepersonen mit und ohne pädagogische Ausbildung beanstandet. Der Landkreis hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass die reduzierten Anerkennungsbeträge nach den Vorgaben des Kinder- und Jugendhilferechts noch als leistungsgerecht anzusehen sind, nachdem er selbst zuletzt im Jahr 2014 deren Erhöhung für erforderlich gehalten hat. Die reduzierten Anerkennungsbeträge, die das eigentliche Einkommen der Tagespflegeperson bilden, liegen damit erheblich unter der tariflichen Vergütung des pädagogischen Personals in einer öffentlichen Kindertagesstätte, die der Senat zur Orientierung herangezogen hat. Dies ist weder mit Blick auf die örtlichen Marktverhältnisse im Landkreis gerechtfertigt noch steht es mit der Zielsetzung des Bundesgesetzgebers aus dem Jahr 2008 im Einklang, die Kindertagespflege mittelfristig als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen zu profilieren.

 

Soweit der Landkreis die Reduzierung der Anerkennungsbeiträge rückwirkend zum 1. Juli 2014 beschlossen hat, handelt es sich um eine rückwirkende „Einkommenskürzung“, die gegen das aus dem Vertrauensschutzgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot verstößt und daher von dem Senat ebenfalls für unwirksam erklärt worden ist.

 

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Urteil vom 22. Juni 2020 –     OVG   6 A 5.18 –

Verordnung über  Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2

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Häufige Fragen zum Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag

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Potsdam, 30. April 2020. Der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport hat im Rahmen seiner 5. Sitzung eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe“ (Drucksache 7/886) sowie zum Entwurf der Änderung der Kita-Personalverordnung durchgeführt. 

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Kommentar von Heiko Krause

Am 28. März 2020 ist das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ in Kraft getreten und gilt mindestens bis zum 30.09.2020.

Ziel des Gesetzes ist: „Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten“. Und: (Es) „muss gesetzlich sichergestellt werden, dass der Bestand der sozialen Dienste und Einrichtungen in diesem Zeitraum nicht gefährdet ist“

Die wesentlichen Informationen für die Kindertagespflege sind:

  • Kindertagespflegepersonen, die über die öffentliche Jugendhilfe finanzierte Kindertagespflege anbieten, gelten als „Leistungserbringer“ bzw. „soziale Dienstleister“.
  • Kindertagespflegepersonen, die privat finanziert Kindertagespflege anbieten, gelten als „Solo-Selbstständige“.

Sofern der öffentliche Jugendhilfeträger oder der private Vertragspartner die Weiterzahlung der laufenden Geldleistung bzw. der vereinbarten Entgelte garantiert, brauchen Kindertagespflegepersonen keinen Antrag stellen.

Sollte der öffentliche Jugendhilfeträger oder der private Vertragspartner seine Zahlungen einschränken oder einstellen, weil die Leistung – also die Betreuung der Kinder – nicht erbracht wird, können Kindertagespflegepersonen einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen.

In jedem Fall soll der öffentliche Jugendhilfeträger – im Sinne dieses Gesetzes „Leistungsträger“ – dafür sorgen, dass die Existenz sozialer Dienstleister nicht gefährdet ist.

Die private Kindertagespflege – also, die von den Eltern selbst finanzierte Betreuung – fällt somit in den Bereich der Soloselbstständigen. Sie können jetzt die Soforthilfegelder und ALG 2 beantragen. 

Die Antragsformulare für finanzielle Unterstützungen sollen über die Landesregierungen zur Verfügung gestellt werden und sind über die Internetseiten der jeweiligen Landesregierungen bzw. nachgeordneten Behörden zu finden.

Weitere Informationen stehen auch auf der Homepage des Bundesverbandes für Kindertagespflege zur Verfügung,

Hier lesen

Aktuelle Unterstützungsangebote

Bei der ILB Brandenburg sind die Formulare für die Soforthilfen für Kleinunternehmer und Soloselbständige herunter zu laden.

Hier gehts zur Seite

Weitere Informationen bei VERDI

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Gute Nachrichten in schlechten Zeiten

Hier zur Meldung

!! Wichtig !!

Liebe Kindertagespflegepersonen,
nachfolgendes Schreiben aus dem MBJS /Ref.22 – an die Sozialdezernentinnen und Sozialdezernenten der Landkreise -zur Kenntnis

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

aus gegebenem Anlass – u.a. wegen eingehender Nachfragen aus Jugendämtern und von Kindertagespflegepersonen – möchte ich darauf hinweisen:

*Aufgrund der Empfehlung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 20.März 2020 sollen Kindertagepflegestellen nunmehr grundsätzlich geschlossen werden * (s.u.). Sie können aber auch im Einzelfall als Notfallversorgung durch Entscheidung der Landrätinnen, Landräte und Oberbürgermeister in Abstimmung mit den Gesundheitsämtern weiter betrieben werden.

Ist die Schließung der Kindertagespflegestelle über das örtliche Gesundheitsamt und den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe angezeigt, kann die Finanzierung mit guten Gründen weiterlaufen.

Weder der Tatbestand des § 23 SGB VIII, noch der des § 18 KitaG lassen erkennen, dass der Fall einer Schließung durch höhere Stellen zu einer Versagung der Finanzierung führen muss. Auch die Förderung des Landes wird fortgeführt, wenn die Finanzierung der Kindertagespflege durch Sie fortgesetzt wird.

Beste Grüße
Volker-Gerd Westphal

Leiter der Abteilung
Kinder, Jugend, Sport und Weiterbildung

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Lage der Kindertagespflegestellen im Land noch einmal neu bewertet und ist zu folgender Empfehlung gekommen.

Das Ministerium empfiehlt ab Montag, 23. März 2020, alle Kindertagespflegestellen in Brandenburg zu schließen. Kindertagespflegestellen, die der Notfallbetreuung dienen, können weiterbetrieben werden.

Hier  lesen

Um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen und zu verlangsamen, sind Maßnahmen erforderlich, die sozialen Kontakte untereinander auf ein Minimum zu reduzieren.

Hier zu den aktuellen Informationen

 

Weitere, täglich,aktualisierte, Informationen stehen auf der Homepage des MBJS unter folgendem Link zur Verfügung.

https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/weitere-themen/corona-aktuell.html#

Der Jahresempfang sowie die Mitgliederversammlung am 14.03.20 im Haus der Begegnung in Potsdam wird nicht statt finden können

Zum dritten Mal koordiniert der Bundesverband für Kindertagespflege die Aktionswoche „Gut betreut in Kindertagespflege“, die vom 11.-16. Mai 2020 stattfindet. Wie in den Vorjahren ist das Ziel, der Öffentlichkeit deutlich zu machen, was Kindertagespflege ist, was sie leistet, wie Kindertagespflegepersonen arbeiten und welche Herausforderungen bestehen.
 
Im Jahr 2019 haben über 170 ganz unterschiedliche Veranstaltungen in der Aktionswoche stattgefunden, vom Tag der offenen Tür in Kindertagespflegestellen über Fachtage, Diskussionsrunden und Kinderfeste. Der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt.
 
Der Landesverband ruft dazu auf, sich an der Aktion zu beteiligen und freut sich, wenn möglichst viele Kindertagespflegepersonen ihre Tagespflegestellen öffnen.
 
Der Bundesverband wird wieder Material zur Bewerbung der Aktionswoche anbieten, z.B. Plakate, Beachflags, Wimpelketten, Muster-Presseerklärungen etc..
 
Wichtig: ein Teil des Materials wird als kostenlose Druckvorlage zum download zur Verfügung gestellt. Gedrucktes Material oder Aufsteller etc. sind kostenpflichtig.
 
Die Möglichkeit zur Eintragung der Aktionen und zur Materialbestellung wird ab dem 15. Februar 2020 unter https://www.bvktp.de freigeschaltet werden. Der Landesverband wird die Aktionen, die in Brandenburg stattfinden, auch auf seiner Homepage dokumentieren.


› mehr Informationen

Informationen zum 3. Tag der Kindertagespflege Brandenburg

Der Landesverband für Kindertagespflege Brandenburg besteht 2020 fünf Jahre. Wir laden herzlich zum Jahresempfang am 14. März nach Potsdam ein (siehe Einladung). Gäste sind willkommen, sollten sich aber bei der Landesvorsitzenden anmelden.

Einladung Jahresempfang

Einladung Mitgliederversammlung

Wie in jedem Jahr werden zum 01.01.2020 wieder die Rechengrößen für die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer angepasst.

Es gelten dann für selbstständig Tätige Kindertagespflegepersonen folgende Beträge:

Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung: 1.061,67 €.

Beitragssätze und Mindestbeiträge:

Krankenversicherung ohne Krankentagegeldversicherung: 14,0 % = mindestens 148,63 € Krankenversicherung mit Krankentagegeldversicherung: 14,6 % = mindestens 155,00 €. Liegt das steuerpflichtige Einkommen über der Mindestbemessungsgröße, werden die Beiträge entsprechend prozentual errechnet. Zusätzlich werden die Zusatzbeiträge der Krankenkassen in Höhe von ca. 1% fällig.

In der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann mitversichert sein, wer nicht mehr als 455,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich als Selbstständige*r erzielt, bei Angestellten gilt nach wie vor die Grenze von 450,00 €.

Pflegeversicherung: 3,05% (mit eigenen Kindern) bzw. 3,3% (ohne eigene Kinder), d.h. 32,38 € bzw. 35,04 €.

Rentenversicherung: 18,6 %, Mindestbeitrag: 83,70 €

Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer liegt 2020 bei 9.408,00, bei Verheirateten bei 18.816,00 €.

Zweitägige Veranstaltung von Paritätischem Gesamtverband, Bundes- und Landesverband für Kindertagespflege

„Demokratie leben“ heißt ein Programm der Bundesregierung, bei dem es darum geht, Mitentscheidung, Partizipation und Abgrenzung gegenüber antidemokratischen Tendenzen zu unterstützen. In der Fortbildungsveranstaltung am 18. und 19. Oktober im BlauArt in Potsdam ging es vornehmlich um Kinder in Kita und Kindertagespflege. Eine Veranstaltung mit Experiment-Charakter, da an zwei Tagen Erzieher*innen und Kindertagespflegepersonen sowie Fachberater*innen gemeinsam diskutierten.

So startete die Tagung mit einem Vortrag von Eva Prausner (ElternStärken), die gesellschaftliche Tendenzen der Ausgrenzung analysierte und dazu aufrief, solche Verhaltensweisen nicht hinzunehmen, sondern zu de-legitimieren, zu hinterfragen und ihnen entgegen zu treten.

Marc Köster (Paritätischer Gesamtverband) und Teresa Lehmann (Bundesverband für Kindertagespflege) stellten Inhalte und Ergebnisse der jeweiligen Projekte im Rahmen von „Demokratie Leben“ vor. In einem ersten Workshop, den Bildungsreferentin Melike Cinar leitete, konnten die Teilnehmer*innen über gute und schlechte (Partizipations-)Erfahrungen in ihrer Arbeit berichten. Sabine Radtke, Referentin für Kinder und Kita beim Paritätischen Landesverband Berlin, erläuterte anschließend das Konzept „Kinderstube der Demokratie“.

Am Samstag brachte Mediator und Fortbildner Julius Seelig die Teilnehmer*innen mit vielen eigenen Erfahrungen, aber auch mit unterhaltsam dargebotener Theorie der Partizipation in Schwung. In parallelen Workshops von Teresa Lehmann (Beteiligung von Kindern bis drei Jahren in der pädagogischen Praxis) und Ariane Schneider-Müllenstädt (Respekt vor der Eigeninitiative des Kindes und Unterstützung seiner Selbstständigkeit) konnten die ca. 40 Gäste eigene Erfahrungen einbringen.

Der Landesverband dankt den Kooperationspartnern für die gute Zusammenarbeit und dokumentiert die Veranstaltungsinhalte mit Fotos und Präsentationen demnächst auf seiner Homepage.

Ingrid Pliske-Winter
Landesvorsitzende

Die Auswertung der Ergebnisse liegt nun als Bericht vor. 
 
Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, einigen Unfallkassen und der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsberufe und Wohlfahrtspflege (BGW) wurde von der Alice-Salomon-Hochschule unter der Leitung von Prof. Dr. Susanne Viernickel in Kooperation mit dem Bundesverband für Kindertagespflege die Studie „Gute gesunde Kindertagespflege – GuT“ in den Jahren 2017/2018 durchgeführt. Dabei ging es darum, gesundheitliche Risiken und Befunde in der Arbeitssituation von Kindertagespflegepersonen zu erfragen und Empfehlungen abzuleiten.

Studie hier nachlesen

Der Landesverband für Kindertagespflege bietet am

Samstag, den 24. August 2019 von 11:00-16:00 Uhr

eine Fortbildung an zum Thema

„Aktuelle Rechtsfragen in der Kindertagespflege“ an.

Referent: Rechtsanwalt Martin Sträßer, Chemnitz

Die Fortbildung findet statt im:

Paritätischen Sozial- und Beratungszentrum gGmbH, Zum Teufelssee 30 in 14478 Potsdam.

Anmeldungen bitte bis zum 31. Juli ausschließlich an Antje Matk unter der E-Mail: sonnenschein-antje@gmx.de. Diejenigen, die sich bereits bis zum 16. Juni angemeldet hatten, werden an Antje weitergeleitet und müssen sich nicht noch einmal anmelden.

Es wird ein Teilnehmer*innen-Beitrag von 35,– Euro erhoben. Darin ist ein Mittagsimbiss enthalten. Der Beitrag soll bis zum 31. Juli unter Angabe des Namens und des Verwendungszweckes „Fortbildung Sträßer“ auf das Konto des Landesverbandes überwiesen werden.

Bankverbindung: Sparkasse Elbe-Elster
IBAN: DE51 1805 1000 0201 0285 06
BIC: WELADED1EES

Die Teilnehmer/innen erhalten eine Teilnahmebescheinigung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingrid Pliske-Winter
Landesvorsitzende

Der Landesverband für Kindertagespflege Brandenburg ist Träger der freien Jugendhilfe

–> Ansicht als PDF hier

Freitag, 07.06.2019

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat mitgeteilt, dass leider keine Haushaltsmittel dafür zur Verfügung stehen.

Wir finden das schade, hoffen aber, dass es 2020 wieder besser aussieht.

Der Landesverband selbst  bietet in 2019 hat seit  zwei eigene Fortbildungsangebote an, die wir bereits in früheren Rundbriefen angesprochen haben. Nun können wir dazu auch konkrete Orte und Termine nennen.

Am 24. August 2019 findet von 11:00-16:30 Uhr eine Fortbildung mit Rechtsanwalt Martin Sträßer (Dresden) zu aktuellen Rechtsfragen in der Kindertagespflege statt.

Am 19. Oktober 2019 wollen wir uns wie schon auf dem Landesfachtag 2018 mit Demokratie und Partizipation in der Kindertagespflege befassen. Auch diese Fortbildung wird von 11:00-16:30 Uhr dauern. Als Referentinnen können wir Teresa Lehmann vom Bundesverband und Ariane Schneider-Müllenstädt begrüßen.

Ort der Veranstaltungen ist das Paritätische Sozial- und Beratungszentrum gGmbH, Zum Teufelssee 30 in 14478 Potsdam.

 

Montag, 18.03.2019

Unser 4.Jahresempfang mit anschließender Mitgliederversammlung fand am 16.03.2019 in Wittenberge statt. Interessante Gesprächspartner waren u.a. der Abteilungsleiter Gerd-Volker Westphal aus dem Bildungsministerium, der für den Bereich Kindertagesbetreuung zuständig ist und RA Martin Sträßer, der viele Kindertagespflegepersonen vertritt. Sehr informativ! Aber auch der Rückblick auf ein erfolgreiches Jahr des Verbandes mit Eröffnung des Kindertagespflegebüros gaben heute Grund zum feiern. Fazit bleibt aber, wir müssen uns gemeinsam weiter stark für unsere Interessen machen!

Montag, 18.03.2019

Bundesverwaltungsgericht zum Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 23.10.2018 – BVerwG 5 C 15.17 – klargestellt, dass maßgeblich für die Bestimmung des Betreuungsbedarfs, den die Jugendhilfeträger zu gewähren haben, der Betreuungswunschder Sorgeberechtigten und damit deren subjektive Bewertung des Betreuungsbedarfs ist.

Dies gelte nicht nur für die institutionelle Betreuung (Kindertageseinrichtung), sondern auch für die Kindertagespflege.

Damit dürfte die bisherige Praxis vieler Jugendämter, den Betreuungsbedarf in der Kindertagespflege anhand von Arbeits- und Wegezeiten zu ermitteln und zu bewilligen, nicht mehr haltbar sein.

Eine Bedarfsprüfung ist nicht mehr zulässig, sondern der zu bewilligende Betreuungsumfang ist ausschließlich am Wunsch der Eltern zu bemessen – begrenzt durch das Kindeswohl.

Das Urteil kann auf der Seite des“Bundesverwaltungsgerichts”nachgelesen werden.

Donnerstag, 28.02.2019

Keine Kürzung des Anspruchs von Tagespflegepersonen auf hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Zur Pressemitteilung

Montag, 12.02.2019

Informationen und Anmeldung zum Tag der offenen Tür der Kindertagespflege in Brandenburg am 11.05.19

Hier informieren & anmelden

Samstag, 25.08.2018

Ingrid Pliske-Winter von Ministerpräsident Dietmar Woidke geehrt
Zur Pressemitteilung

Samstag, 23.06.2018

Ein großer Erfolg für die Kindertagespflege Brandenburg
Zur Pressemitteilung

Samstag, 05.05.2018

Offene Türen in Kindertagespflegestellen von Atlandsberg bis Werneuchen
Zur Pressemitteilung

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Dienstag, 13.03.2018

Der Bundesverband startet mit der Aktionswoche der Kindertagespflege vom 5. bis 12. Mai 2018 zum ersten Mal eine deutschlandweite Kampagne, bei der sich Kindertagespflegepersonen, Fachberatungen und alle, die im Bereich der Kindertagespflege tätig sind, darstellen können. Informationen und Teilnahmemöglichkeiten sowie Erläuterungen zur Bestellung von Materialien sind auf der Homepage veröffentlicht.
› mehr Informationen
Informationen zum 3. Tag der Kindertagespflege Brandenburg

Donnerstag, 08.03.2018

Gestern luden die Landtagspräsidentin und die Frauenpolitikerinnen der Fraktionen zu einem Frauentagsempfang in den Potsdamer Landtag. Selbstverständlich war auch die Kindertagespflege ein angesprochenes Thema. Die Landesvorsitzende Ingrid Pliske-Winter nutzte den Abend zu einem Austausch mit der Ministerin für Bildung, Jugend und Sport,Britta Ernst, über die Situation der Kindertagespflege in Brandenburg.“

Samstag, 03.03.2018

Zur Pressemitteilung

Zum nunmehr 3. Mal hat der Landesverband heute einen Jahresempfang ausgerichtet. Gleich im Anschluss stand auch die Mitgliederversammlung mit Vorstandswahl an. Glückwunsch an unsere einstimmig im Amt bestätigte Landesvorsitzende Ingrid Pliske-Winter und ihr Vorstandsteam. Der Tag bot viele Möglichkeiten zum Austausch, den die Teilnehmer aus ganz Brandenburg auch rege nutzten. Zu den Gästen des Tages zählten auch zwei Vertreter des Bildungsministeriums, die uns in unserem Einsatz unterstützen.
Es ist schon einiges erreicht aber die Situation der Kindertagespflegepersonen zu verbessern, bleibt unser Ziel. Natürlich auch die Kindertagespflege noch bekannter zu machen.

Samstag, 03.03.2018

Veranstaltungsort:

Mehrgenerationenhaus Nuthethal, Schlüterstraße 46, 14558 Nuthethal OT Berholz-Rehbrücke

Beginn: 13:00 Uhr

Tel.: 033200/55642

Samstag, 03.03.2018

Veranstaltungsort:

Mehrgenerationenhaus Nuthethal, Schlüterstraße 46, 14558 Nuthethal OT Berholz-Rehbrücke

Beginn: 11:00 Uhr

Tel.: 033200/55642

Dienstag, 16.01.2018

Die Landesvorsitzende des Verbandes für die Kindertagespflege in Brandenburg e.V. Ingrid Pliske-Winter wurde in den Landesfachausschuss für Bildung, Wissenschaft und Forschung der CDU Brandenburg berufen. Der Ausschuss unter Leitung des Bildungspolitikers Gordon Hoffmann MdL vereint Experten aus dem Bereich Bildung und Wissenschaft, um Themen zu diskutieren und neue Denkanstöße in den Bereichen zu geben. Das Gremium arbeitet mit Expertinnen und Experten zusammen unabhängig ob diese auch parteipolitisch gebunden sind.

Ingrid Pliske-Winter wird im Gremium insbesondere die Anliegen de Kindertagespflegepersonen vertreten. „Hier ergibt sich zum Einen die Möglichkeit die Kindertagespflege auf die Tagesordnung zu setzen und zum Anderen auch den Austausch mit anderen Bildungsexperten zu suchen. Ich freue mich über die Berufung in den Landesfachausschuss und die neuen Erfahrungen.“, so Ingrid Pliske-Winter.

Montag, 01.01.2018

  • Krankenversicherung
    Der Beitragssatz für nebenberuflich selbstständig Tätige bleibt bei 14,0 %, für hauptberuflich Selbstständige bei 14,6 %. Dazu kommt der Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen selbst erheben dürfen. Er beträgt ca. 1 %.Bis zu einem steuerpflichtigen Einkommen von monatlich 435,00 € (also nach Abzug der Betriebskostenpauschale bzw. der nachgewiesenen Betriebsausgaben) ist es für Verheiratete möglich, in der Familienversicherung des Partners/der Partnerin zu verbleiben, der/die gesetzlich versichert ist. Für angestellte Kindertagespflegepersonen gilt nach wie vor die Einkommensgrenze von 450,00 €.Bei einem steuerpflichtigen Einkommen bis zu1.015,00 € wird für Tagesmütter/Tagesväter nur der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung (zuzüglich Zusatzbeitrag) in Höhe von 142,10 € an. Die Hälfte davon erstattet wie immer der öffentliche Jugendhilfeträger. Beträgt das steuerpflichtige Einkommen mehr als durchschnittlich 1.015,00 € pro Monat, wird der Beitrag prozentual errechnet.Als hauptberuflich selbstständig tätig eingestufte  Kindertagespflegepersonen zahlen ebenfalls einen Beitrag, der sich an ihrem steuerpflichtigen Einkommen orientiert. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt hierfür bei 2.283,75 €. Diese haben regelmäßig die Möglichkeit, zusätzlich eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen. Sie haben in der Regel auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
    Nach Wegfall der Sonderregelung für die Krankenversicherung nach § 10 SGB V zu Ende 2018 gilt dieser Bezugswert für alle Kindertagespflegepersonen. 
  • Pflegeversicherung
    Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt in 2018 bei 2,55 % bzw. 2,8 %, für diejenigen, die keine eigenen Kinder haben. Die konkreten Beträge sind 26,27 € bzw. 28,42 €. Die Hälfte davon erstattet der öffentliche Jugendhilfeträger.
  • Rentenversicherung
    Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung sinkt auf 18,6 %. Gesetzlich rentenversicherungspflichtig ist, wer ein steuerpflichtige Einkommen von mehr als 450,00 € durchschnittlich pro Monat erzielt. Auch davon erstattet der öffentliche Jugendhilfeträger die Hälfte. Wer weniger verdient oder sozialversicherungspflichtige Angestellte (mehr als Minijob) beschäftigt, ist nicht rentenversicherungspflichtig.
  • Einkommensteuer
    Erst ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von 9.000,00 € bzw. zusammen 18.000,00 € bei Verheirateten muss überhaupt Einkommensteuer gezahlt werden. Die Steuererklärung muss bis zum 31.07. für das Jahr 2017 abgegeben werden. Bisher endete die Frist am 31.05.

Samstag, 23.09.2017


Wie wir Ihnen helfen können, ihr Potenzial zu entfalten.

Hier zur Einladung
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Montag, 18.01.2016

Landesverband der Kindertagespflege zieht erste Bilanz –
Gleichstellung der Tagespflege ausbaufähig.
Lausitzer Rundschau – Keine Gegner von Kitas oder Jugendämtern

Montag, 07.09.2015

Liebe Mitglieder,
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat das Interessenbekundungsverfahren zum neuen Bundesprogramm „KitaPlus“ gestartet. Teilnehmende Kitas und Kindertagespflegestellen sollen darüber ihre Öffnungszeiten flexibler gestalten und damit Familien in der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch eine gute Betreuung für ihre Kinder unterstützen. Zielgruppe des Modellprogramms sind unter anderem Alleinerziehende und Schichtarbeiterinnen und Schichtarbeiter, Berufsrückkehrerinnen, Selbstständige sowie Berufsgruppen, deren Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Kita-Öffnungszeiten liegen. Das Bundesfamilienministerium stellt hierfür insgesamt 100 Millionen Euro zur Verfügung.

 

 
 

 

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Vergütung in der Kindertagespflege ,erste Vollerhebung IBUS