Finanzierung

Die Kindertagespflegeperson hat Anspruch auf eine laufende Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII. Die laufende Geldleistung setzt sich aus:

• Beitrag für Sachaufwand

• Anerkennungsbeitrag zur Förderleistung

• Erstattung nachgewiesener Beiträge zur Unfallversicherung

• hälftige Erstattung nachgewiesener Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung

• hälftige Erstattung angemessener Beiträge zur Alterssicherung

Elternbeiträge

Gemäß § 17Abs. 1 KitaG Brandenburg werden die Elternbeiträge und das Essengeld vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt und erhoben. Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge zu den Betriebskosten/Sachkosten der Einrichtung (Elternbeiträge) nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten, in Klammern Essensgeld. Das Mittagessensgeld ist nicht Bestandteil der Sachkosten, es wird separat erhoben.