Für Kindertagespflegepersonen

Wer kann Kindertagespflegeperson werden?

Personen, die Erfahrung und Freude am Umgang mit Kindern haben, Motivation zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mitbringen und sich durch persönliche und soziale Kompetenzen auszeichnen, können sich zur Kindertagespflegeperson qualifizieren. Zukünftige Kindertagespflegepersonen sollten einfühlsam, verantwortungsbewusst und belastbar sein und bringen im besten Fall schon pädagogische Grundkenntnisse mit. Ihr Zuhause bzw. angemietete geeignete Räume bieten kindgerechte Räumlichkeiten mit ausreichend Platz für Bewegung, Spiel- und Rückzugsmöglichkeiten.

Formale Anforderungen nach SGB VIII

Alle Kindertagespflegepersonen benötigen eine „Erlaubnis zur Kindertagespflege“ nach § 43 SGB VIII, um aktiv zu werden. Dafür bringen Sie mit:

Vertiefte Kenntnisse der Kindertagespflege gemäß §27Absatz 4 Nummer 4 KitaG sind durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Grundqualifizierung, die in der Regel einen Umfang von mindestens 300 Unterrichtseinheiten umfasst, zu erwerben. Die Grundqualifizierung kann gemäß §29 Absatz 7 KitaG teilweise tätigkeitsbegleitend absolviert werden Punkt bei geeigneten pädagogischen Fachkräften nach § 9 Absatz 1 der Kita-Personalverordnung werden abweichend von Satz 1 vertiefte Kenntnisse gemäß Absatz 4 Nummer 4 vermutet. Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann abweichend von Satz 1 das Vorliegen von vertieften Kenntnissen bei anderen Kräften, die nach §10 der Kita-Personalverordnung auf das notwendige pädagogische Personal nach §10 Absatz 1 Kita-Personalverordnung angerechnet werden können, nach Prüfung des Einzelfalls annehmen.

Eignung Erlaubniserteilung

Um eine Eignung als Kindertagespflegeperson zu erhalten, bedarf es der Erfüllung persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Voraussetzungen, siehe. Zur Erteilung einer Erlaubnis sind kindgerechte Räumlichkeiten vorzuweisen.

Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis, diese Erlaubnis gilt in der Regel für fünf Jahre. Die festgestellte Eignung der Kindertagespflegeperson gilt immer landesweit (§29 Abs.3 KitaG).

Eine erneute Prüfung der personenbezogenen Eignung ist daher nicht zulässig. Zum Beispiel bei einem Umzug in neue Räumlichkeiten innerhalb des eigenen Landkreises /Stadt oder bei Umzug in einen neuen Landkreis/kreisfreie Stadt. Es werden nur die Räumlichkeiten einer Überprüfung unterzogen.

Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorge-berechtigten statt, ist keine Pflegeerlaubnis erforderlich. Die Feststellung der Eignung obliegt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe/Jugendamt.

Anspruch auf Erlaubniserteilung

Wenn die Voraussetzungen des §43 Abs.2 SGB VIII, persönliche Eignung, Qualifizierung und kindgerechte Räumlichkeiten, vorliegen, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Pflegeerlaubnis. Diese liegt nicht im Ermessen des örtlichen Jugendhilfeträgers. 15​ Einer schriftlich erteilten oder bestätigten Pflegeerlaubnis ist eine Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.

Rechtsinformationen:

Elternbeiträge

Gemäß § 17Abs. 1 KitaG Brandenburg werden die Elternbeiträge und das Essengeld vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt und erhoben. Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge zu den Betriebskosten/Sachkosten der Einrichtung (Elternbeiträge) nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten, in Klammern Essensgeld. Das Mittagessensgeld ist nicht Bestandteil der Sachkosten, es wird separat erhoben.

Vertretung

§ 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und § 40 KitaG Brandenburg sieht vor, dass für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen ist. Diese Verpflichtung richtet sich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Verpflichtung ist also nicht den Kindertagespflegepersonen zu übertragen. Gemäß § 39 Abs. 9 KitaG Brandenburg ist die Vertretungsregelung in den Betreuungsvertrag aufzunehmen. 13​ Die Finanzierung für die Vertretung obliegt dem Jugendamt.

Rechtliche Grundlagen