Für Kindertagespflegepersonen
Wer kann Kindertagespflegeperson werden?
Personen, die Erfahrung und Freude am Umgang mit Kindern haben, Motivation zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mitbringen und sich durch persönliche und soziale Kompetenzen auszeichnen, können sich zur Kindertagespflegeperson qualifizieren. Zukünftige Kindertagespflegepersonen sollten einfühlsam, verantwortungsbewusst und belastbar sein und bringen im besten Fall schon pädagogische Grundkenntnisse mit. Ihr Zuhause bzw. angemietete geeignete Räume bieten kindgerechte Räumlichkeiten mit ausreichend Platz für Bewegung, Spiel- und Rückzugsmöglichkeiten.
Formale Anforderungen nach SGB VIII
Alle Kindertagespflegepersonen benötigen eine „Erlaubnis zur Kindertagespflege“ nach § 43 SGB VIII, um aktiv zu werden. Dafür bringen Sie mit:
Anforderungen
- Sie sind über 18 Jahre alt
- Sie sind gesundheitlich geeignet
- Sie haben die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
- Mindestens die Fachoberschulreife oder vergleichbare Qualifikation
- nicht rechtskräftig wegen einer in §72a Absatz 1Satz1 des SGB VIII genannten Strafe verurteilt wurden
Persönliche Eignung
- wer über eine ausreichende Sachkompetenz verfügt
- sich durch Kooperationsbereitschaft mit den Personensorgeberechtigten, anderen Kindertagespflegepersonen und dem Jugendamt auszeichnet
- Psychisch und emotional belastbar ist
- zuverlässig und verantwortungsbewusst
- Reflexions- und kritikfähig ist
- sensibel und Einfühlungsam gegenüber Kindern und Personensorgeberechtigten ist
- über eine positive Haltung zur Kindertagespflege verfügt
Erforderliche Sachkompetenz
- eine tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung von 160 UE (die Grundqualifizierung 300 UE; kann aufgegliedert werden in 160 UE tätigkeitsvorbereitend und 140 UE tätigkeitsbegleitend)
- Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Säuglinge und Kleinkinder
- ein Polizeiliches Führungszeugnis hat – auch für Familienmitglieder über 18 Jahre, die zum Haushalt gehören
- Schulung gemäß §4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung
Weiteres
- über vertiefte Kenntnisse der Kindertagespflege verfügt,
- über ausreichende praktische Erfahrung im Bereich der Kindertagesbetreuung, zum Beispiel durch Absolvierung eines Praktikums verfügt.
Pflegeerlaubnis
Kindertagespflegepersonen benötigen nach § 43 SGB VIII eine Pflegeerlaubnis, wenn
- sie ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushaltes der Erziehungsberechtigten
- während eines Teils des Tages
- mehr als 15 Stunden wöchentlich
- gegen Entgelt länger als drei Monate, betreuen
Vertiefte Kenntnisse der Kindertagespflege gemäß §27Absatz 4 Nummer 4 KitaG sind durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Grundqualifizierung, die in der Regel einen Umfang von mindestens 300 Unterrichtseinheiten umfasst, zu erwerben. Die Grundqualifizierung kann gemäß §29 Absatz 7 KitaG teilweise tätigkeitsbegleitend absolviert werden Punkt bei geeigneten pädagogischen Fachkräften nach § 9 Absatz 1 der Kita-Personalverordnung werden abweichend von Satz 1 vertiefte Kenntnisse gemäß Absatz 4 Nummer 4 vermutet. Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann abweichend von Satz 1 das Vorliegen von vertieften Kenntnissen bei anderen Kräften, die nach §10 der Kita-Personalverordnung auf das notwendige pädagogische Personal nach §10 Absatz 1 Kita-Personalverordnung angerechnet werden können, nach Prüfung des Einzelfalls annehmen.
Eignung Erlaubniserteilung
Um eine Eignung als Kindertagespflegeperson zu erhalten, bedarf es der Erfüllung persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Voraussetzungen, siehe. Zur Erteilung einer Erlaubnis sind kindgerechte Räumlichkeiten vorzuweisen.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis, diese Erlaubnis gilt in der Regel für fünf Jahre. Die festgestellte Eignung der Kindertagespflegeperson gilt immer landesweit (§29 Abs.3 KitaG).
Eine erneute Prüfung der personenbezogenen Eignung ist daher nicht zulässig. Zum Beispiel bei einem Umzug in neue Räumlichkeiten innerhalb des eigenen Landkreises /Stadt oder bei Umzug in einen neuen Landkreis/kreisfreie Stadt. Es werden nur die Räumlichkeiten einer Überprüfung unterzogen.
Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorge-berechtigten statt, ist keine Pflegeerlaubnis erforderlich. Die Feststellung der Eignung obliegt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe/Jugendamt.
Kindgerechte räumliche Voraussetzungen
Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen entsprechend § 30 und 31 KitaG sowie § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VIII gewährleisten. Die Kindertagespflege muss in geeigneten, kindgerechten Räumlichkeiten stattfinden. Die Kindertagespflegestelle muss über eine angemessene Zahl an Räumen und über eine angemessene Größe in Bezug auf die Anzahl der zu betreuenden Kinder und der sonstigen Familiensituationen verfügen. Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §3 KitaG ermöglichen, altersgemäß, entwicklungsfördernd und anregungsreich sein sowie die Sicherheit und die Gesundheit der Kinder gewährleisten. In den für die Kindertagespflege genutzten Räumlichkeiten gilt ein Rauchverbot.
Es müssen nutzbare Außenspielflächen zur Verfügung stehen, die zum Gebäude gehören und die entsprechenden Sicherheitsstandards erfüllen oder die in fußläufiger Nähe erreicht werden können Sollen die Räumlichkeiten im Rahmen einer Großtagespflege nach §35 Kitagesetz genutzt werden, sind die Regel Anforderungen nach Absatz 2 an die höhere Anzahl der Kinder anzupassen sowie ein gesonderter Ruheraum für die Kinder vorzuhalten. Die Räumlichkeiten müssen mindestens für die geplante Dauer der Ausübung der Kindertagespflege zur Verfügung stehen, die Kindertagespflegepersonen muss in der Lage sein während der Betreuungszeit das alleinige Hausrecht auf auszuüben Die Räumlichkeiten sind nicht geeignet, wenn strafmündige Personen die aufgrund §72 a Absatz 1 Satz 1 SGB 8 genannten Straftaten vorbestraft sind oder ihrer verdächtigt werden oder Personen, die die Gesundheit der betreuten Kinder gefährden, Zugang zu den betreuten Kindern haben.
- Räumlichkeiten im Haushalt der Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder gelten als geeignet, wenn
- Je Betreuungsplatz mindestens 3,5 Quadratmeter freie Spielfläche zur Verfügung stehen,
- abtrennbare Rückzugsmöglichkeit arbeiten Schlafgelegenheiten,
- geeignetes Spiel und Beschäftigungsmaterial
- eine Küche und kindgerechte Essgelegenheiten,
- unkompliziert zugängliche und kindgerechte aus ausgestattete Sanitärräume vorhanden sind,
- eine kindgerecht ausgestattete Wickelmöglichkeit bei der Betreuung von Krippenkindern,
- insgesamt gute hygienische Verhältnisse sowie Flächen zum Umkleiden, vorhanden sind.
Anspruch auf Erlaubniserteilung
Wenn die Voraussetzungen des §43 Abs.2 SGB VIII, persönliche Eignung, Qualifizierung und kindgerechte Räumlichkeiten, vorliegen, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Pflegeerlaubnis. Diese liegt nicht im Ermessen des örtlichen Jugendhilfeträgers. 15 Einer schriftlich erteilten oder bestätigten Pflegeerlaubnis ist eine Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.
Rechtsinformationen:
Finanzierung
Die Kindertagespflegeperson hat Anspruch auf eine laufende Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII. Die laufende Geldleistung setzt sich aus:
- Beitrag für Sachaufwand
- Anerkennungsbeitrag zur Förderleistung
- Erstattung nachgewiesener Beiträge zur Unfallversicherung
- hälftige Erstattung nachgewiesener Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung
- hälftige Erstattung angemessener Beiträge zur Alterssicherung
Elternbeiträge
Gemäß § 17Abs. 1 KitaG Brandenburg werden die Elternbeiträge und das Essengeld vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt und erhoben. Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge zu den Betriebskosten/Sachkosten der Einrichtung (Elternbeiträge) nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten, in Klammern Essensgeld. Das Mittagessensgeld ist nicht Bestandteil der Sachkosten, es wird separat erhoben.
Vertretung
§ 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und § 40 KitaG Brandenburg sieht vor, dass für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen ist. Diese Verpflichtung richtet sich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Verpflichtung ist also nicht den Kindertagespflegepersonen zu übertragen. Gemäß § 39 Abs. 9 KitaG Brandenburg ist die Vertretungsregelung in den Betreuungsvertrag aufzunehmen. 13 Die Finanzierung für die Vertretung obliegt dem Jugendamt.