Satzung des Brandenburgischen Landesverbandes für Kindertagespflege e. V.
Download der Satzung Landesverband
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen:
Landesverband für Kindertagespflege Brandenburg e. V. (LVKTB)
(2) Sitz des Vereins ist Potsdam, er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam eingetragen werden.
(3) Der Vorstand im Sinne von § 9 (1) der Satzung ist ermächtigt, mit einstimmigem Beschluss, die Satzung hinsichtlich des Sitzes (Abs. 2) in der Weise zu ändern, dass der Sitz an einen anderen Ort in Brandenburg verlegt wird.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Unterstützung des Ausbaus der Kinderbetreuung in Kindertagespflege gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und den Gesetzen des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung.
- Förderung der Erziehung und Bildung zum Wohle der Kinder in der Kindertagespflege.
- Förderung der fachlichen und methodischen Arbeit der Erziehung von Kindern in allen Formen der Tagespflege.
- Politische Unterstützung des Zieles einer leistungsgerechten Vergütung der Kindertagespflegepersonen.
- Entwicklung von Konzepten zur Beratung und Qualifizierung der Tagespflegepersonen.
- Ausbau und Gestaltung einer qualifizierten Beratungs- und Vermittlungsarbeit.
- Beratung der Erziehungsberechtigten, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden.
- Aus und Weiterbildung von Multiplikatoren.
- Weiterentwicklung und Förderung fachlich methodischer Grundsätze in Kindertagespflege.
- Öffentlichkeitsarbeit über die Tätigkeit und Belange der Kindertagespflege.
- Weiterentwicklung wissenschaftlicher Sachkenntnisse und deren Umsetzung in die Praxis.
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kommunen, Ländern und Bund, sowie anderen Trägern der freien Jugendhilfe.
Das Wohl des Kindes in allen Formen der Kindertagespflege steht im Mittelpunkt.
Der Landesverband ist die Fachorganisation der Kinderbetreuung in Kindertagespflege. Der Verband macht sich die Umsetzung der gesetzlichen Gleichrangigkeit der Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ziel.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
(6) Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nach Ausscheiden aus dem Verein nicht zurückerstattet.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft steht sowohl juristischen Personen als auch natürlichen Personen offen, die bereit und in der Lage sind, an der Verwirklichung des Satzungszwecks und der Satzungsziele mitzuwirken.
(2) Personen, welche die Aufgaben des Landesverbandes fördern wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
(3) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- Ordentliche Mitglieder
Jedes Mitglied, das natürliche oder juristische Person oder Verbandsfunktionsträger nach § 5 (3) der Satzung ist, hat eine Stimme, auch wenn mehrere Eigenschaften zusammentreffen.
- Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, wenn sie nicht nach § 5 (4) Satz 1 der Satzung stimmberechtigt sind.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder üben das Stimmrecht entweder persönlich oder durch Bevollmächtigte aus. Eine Bevollmächtigung muss schriftlich erfolgen und ist dem/der Versammlungsleiter/in vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Eine Vertretung aufgrund einer schriftlichen Vollmacht ist nur für ein anderes stimmberechtigtes Mitglied möglich.
(5) Über Aufnahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand entsprechend den Satzungsbestimmungen. Der Beschluss ist zu protokollieren.
(6) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(7) Die Mitgliedschaft endet ferner:
- bei juristischen Personen bei deren Auflösung
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch Ausschluss durch den Verband
Bei grobem Verstoß eines Mitglieds gegen den Verbandszweck erfolgt ein Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Das auszuschließende Mitglied hat hier das Recht auf Anhörung.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
- a) Die Mitgliederversammlung
- b) Der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, oder es 10 % der teilnahmeberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen beantragen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Ausübung des Stimmrechts richtet sich nach § 5 (4) der Satzung.
Das Stimmrecht kann nur dann wahrgenommen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag des letzten Geschäftsjahres entrichtet wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl der Vorstandsmitglieder.
- Wahl der Rechnungsprüfer/-innen.
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer/-innen.
- Entlastungserteilung für den Vorstand.
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
- Beschlussfassung über Anträge, die der Mitgliederversammlung vorliegen.
- Nach Bedarf Fachgremien zu bilden.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
§ 8 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführer/-in und dem/der Tagungsleiter/-in zu unterzeichnen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
der/dem Landesvorsitzenden
– zwei Stellv. Landesvorsitzenden
– Schatzmeister/-in
bis zu 3 Beisitzer/-innen
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegt die Verwaltung des Verbandsvermögens und die Ausführung der Verbandsbeschlüsse. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Landesvorsitzende und die beiden Stellv. Landesvorsitzenden. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/-in und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 10 Rechnungswesen
(1) Über Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist Buch zu führen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei gleichberechtigte Rechnungsprüfer/-innen. Die Rechnungsprüfer/-innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Kassen- und Buchführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Fachgremien
(1) Zur Planung und Durchführung satzungsgemäßer Aufgaben können Mitgliederversammlung und/oder Vorstand Fachgremien bilden. (2) Die Fachgremien regeln ihre Arbeit in Absprache mit dem Vorstand.
§ 12 Auflösung des Verbandes
(1) Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem Bundesverband für Kindertagespflege e.V. zu, der es zur Förderung der Kindertagespflege zu verwenden hat.
Bernau, den 16. April 2016