Rahmenbedingungen und Betreuungsformen

Kindertagespflege in den eigenen Räumen der Kindertagespflegeperson, in anderen geeigneten Räumen und Großtagespflege

In der Regel wird die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson ausgeübt. Kindertagespflegepersonen können auch in anderen geeigneten Räumen tätig werden – entweder allein oder einer weiteren Kindertagespflegeperson.

Kindertagespflege im Haushalt der Eltern

Auch eine Betreuung im Haushalt der Eltern ist möglich. Wird die Kindertagespflege über den öffentlichen Jugendhilfeträger finanziert, erfolgt die Zahlung in der Regel an die Kindertagespflegeperson, die diese Zahlung an die Eltern zum Zweck der Abwicklung des Anstellungsverhältnisses abtritt. Es werden in diesem Fall auch die Hälfte der Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung vom Jugendhilfeträger an die Eltern als Anstellungsträger erstattet, ebenso die Beiträge für eine Unfallversicherung. Die Kindertagespflegeperson hat einen Arbeitsvertrag. Sie hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf Urlaub.

Kindertagespflege in Festanstellung im Haushalt der Eltern

Weil die Kindertagespflegeperson nur für einen Auftraggeber tätig ist, der sowohl den Arbeitsort bestimmt als auch weisungsbefugt ist, begründet sich daraus ein Arbeitsverhältnis. Die Eltern sind Anstellungsträger bzw. Arbeitgeber. Sie müssen dafür sorgen, dass Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, für die Rentenversicherung und für die Arbeitslosenversicherung sowie Lohnsteuer abgeführt werden. Steuern und Sozialabgaben, einschließlich der Renten- und Krankenversicherung verantwortlich. Grundlage ist ein Arbeitsvertrag mit genauer Beschreibung der Aufgaben. Zusätzliche Hausarbeiten gehören nicht in den Bereich der Kindertagespflege und müssen gesondert aufgeführt werden.

In betrieblicher Kindertagespflege

In betrieblicher Kindertagespflege könnten sich Betriebe und Unternehmen für eine Festanstellung der Kindertagespflegepersonen entscheiden