Eignung und Anspruch der Erlaubsniserteilung und räumliche Voraussetzungen

Eignung Erlaubniserteilung

Um eine Eignung als Kindertagespflegeperson zu erhalten, bedarf es der Erfüllung persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Voraussetzungen, siehe. Zur Erteilung einer Erlaubnis sind kindgerechte Räumlichkeiten vorzuweisen.

Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis, diese Erlaubnis gilt in der Regel für fünf Jahre. Die festgestellte Eignung der Kindertagespflegeperson gilt immer landesweit (§29 Abs.3 KitaG).

Eine erneute Prüfung der personenbezogenen Eignung ist daher nicht zulässig. Zum Beispiel bei einem Umzug in neue Räumlichkeiten innerhalb des eigenen Landkreises /Stadt oder bei Umzug in einen neuen Landkreis/kreisfreie Stadt. Es werden nur die Räumlichkeiten einer Überprüfung unterzogen.

Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorge-berechtigten statt, ist keine Pflegeerlaubnis erforderlich. Die Feststellung der Eignung obliegt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe/Jugendamt.

Kindgerechte räumliche Voraussetzungen

Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen entsprechend § 30 und 31 KitaG sowie § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VIII gewährleisten. Die Kindertagespflege muss in geeigneten, kindgerechten Räumlichkeiten stattfinden. Die Kindertagespflegestelle muss über eine angemessene Zahl an Räumen und über eine angemessene Größe in Bezug auf die Anzahl der zu betreuenden Kinder und der sonstigen Familiensituationen verfügen. Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §3 KitaG ermöglichen, altersgemäß, entwicklungsfördernd und anregungsreich sein sowie die Sicherheit und die Gesundheit der Kinder gewährleisten. In den für die Kindertagespflege genutzten Räumlichkeiten gilt ein Rauchverbot.

• Räumlichkeiten im Haushalt der Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder gelten als geeignet, wenn

• Je Betreuungsplatz mindestens 3,5 Quadratmeter freie Spielfläche zur Verfügung stehen,

• abtrennbare Rückzugsmöglichkeit arbeiten Schlafgelegenheiten,

• geeignetes Spiel und Beschäftigungsmaterial

• eine Küche und kindgerechte Essgelegenheiten,

• unkompliziert zugängliche und kindgerechte aus ausgestattete Sanitärräume vorhanden sind,

• eine kindgerecht ausgestattete Wickelmöglichkeit bei der Betreuung von Krippenkindern,

• insgesamt gute hygienische Verhältnisse sowie Flächen zum Umkleiden, vorhanden sind.

Es müssen nutzbare Außenspielflächen zur Verfügung stehen, die zum Gebäude gehören und die entsprechenden Sicherheitsstandards erfüllen oder die in fußläufiger Nähe erreicht werden können Sollen die Räumlichkeiten im Rahmen einer Großtagespflege nach §35 Kitagesetz genutzt werden, sind die Regel Anforderungen nach Absatz 2 an die höhere Anzahl der Kinder anzupassen sowie ein gesonderter Ruheraum für die Kinder vorzuhalten. Die Räumlichkeiten müssen mindestens für die geplante Dauer der Ausübung der Kindertagespflege zur Verfügung stehen, die Kindertagespflegepersonen muss in der Lage sein während der Betreuungszeit das alleinige Hausrecht auf auszuüben Die Räumlichkeiten sind nicht geeignet, wenn strafmündige Personen die aufgrund §72 a Absatz 1 Satz 1 SGB 8 genannten Straftaten vorbestraft sind oder ihrer verdächtigt werden oder Personen, die die Gesundheit der betreuten Kinder gefährden, Zugang zu den betreuten Kindern haben.

Anspruch auf Erlaubniserteilung

Wenn die Voraussetzungen des §43 Abs.2 SGB VIII, persönliche Eignung, Qualifizierung und kindgerechte Räumlichkeiten, vorliegen, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Pflegeerlaubnis. Diese liegt nicht im Ermessen des örtlichen Jugendhilfeträgers. 15​ Einer schriftlich erteilten oder bestätigten Pflegeerlaubnis ist eine Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.