Vertretung
§ 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und § 40 KitaG Brandenburg sieht vor, dass für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen ist. Diese Verpflichtung richtet sich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Verpflichtung ist also nicht den Kindertagespflegepersonen zu übertragen. Gemäß § 39 Abs. 9 KitaG Brandenburg ist die Vertretungsregelung in den Betreuungsvertrag aufzunehmen. 13 Die Finanzierung für die Vertretung obliegt dem Jugendamt.