Urteil des Bundesverwaltungsgericht

Veröffentlicht am: 18. März 2019

Montag, 18.03.2019

Bundesverwaltungsgericht zum Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 23.10.2018 – BVerwG 5 C 15.17 – klargestellt, dass maßgeblich für die Bestimmung des Betreuungsbedarfs, den die Jugendhilfeträger zu gewähren haben, der Betreuungswunschder Sorgeberechtigten und damit deren subjektive Bewertung des Betreuungsbedarfs ist.

Dies gelte nicht nur für die institutionelle Betreuung (Kindertageseinrichtung), sondern auch für die Kindertagespflege.

Damit dürfte die bisherige Praxis vieler Jugendämter, den Betreuungsbedarf in der Kindertagespflege anhand von Arbeits- und Wegezeiten zu ermitteln und zu bewilligen, nicht mehr haltbar sein.

Eine Bedarfsprüfung ist nicht mehr zulässig, sondern der zu bewilligende Betreuungsumfang ist ausschließlich am Wunsch der Eltern zu bemessen – begrenzt durch das Kindeswohl.

Das Urteil kann auf der Seite des“Bundesverwaltungsgerichts”nachgelesen werden.