Januar 2022 – Testpflicht ab 07.02.2022 im vorschulischen Bereich
Veröffentlicht am: 7. Februar 2022
Testpflicht ab 07.02.2022 im vorschulischen Bereich
Information für den Bereich der Kindertagesbetreuung über die von der Landesregierung beschlossene Dritte Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (EindV) informieren, die am 15. Januar 2022 in Kraft getreten ist.
Die die Kindertagesbetreuung (Krippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflege) betreffenden Regelungen finden sich danach nunmehr in der gesonderten Vorschrift des § 24a Eindämmungsverordnung.
Die Landesregierung hat sich vor dem Hintergrund des aktuellen Pandemiegeschehens dafür entschieden, das seit Mai 2021 etablierte freiwillige Testangebot in den Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen ab dem 7. Februar 2022 als Testverpflichtung fortzuführen. Dies gilt für die Krippen und Kindergärten und Kindertagespflegestellen, die Kinder im vorschulischen Alter betreuen.