Januar 2022 – Das ändert sich für die Kindertagespflege 2022
Veröffentlicht am: 1. Januar 2022
Jedes Jahr die Rechengrößen für die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer angepasst.
Für das Jahr 2022 werden nicht alle Beträge verändert. Für selbstständige Kindertagespflegepersonen gelten folgende Beträge: Die Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung bleibt bei 1.096,67 €.
Beitragssätze und Mindestbeiträge:
Krankenversicherung ohne Krankengeldversicherung: 14,0 % = mindestens 153,53 € Krankenversicherung mit Krankengeldversicherung: 14,6 % = mindestens 160,11 €. Wenn das steuerpflichtige Einkommen über der Mindestbemessungsgröße liegt, werden die Beiträge entsprechend prozentual errechnet. Zusätzlich werden die Zusatzbeiträge der Krankenkassen in Höhe von ca. 1,3% fällig. In der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann mitversichert sein, wer nicht mehr als 470,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt.
Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt bei 3,05% (mit eigenen Kindern), steigt für Kinderlose auf 3,4%, d.h. 33,45 € bzw. 37,28 €.
Die Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %, der Mindestbeitrag beträgt 83,70 €.
Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer wird erhöht und liegt 2022 bei 9.984,00, bei zusammen veranlagten Verheirateten bei 19.968,00 €