08.01.2024 – Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege

Veröffentlicht am: 8. Januar 2024

Das Gebiet der Kindertagespflege zeichnet sich durch eine große Uneinheitlichkeit aus. Dies ist einerseits auf das große Spektrum ihrer Erscheinungsformen – der Ganztagsbetreuung, der ergänzenden Betreuung zur Kindertageseinrichtung, der nebenberuflichen Betreuung weniger Kinder bis hin zur Großtagespflege – und andererseits auf die von Bundesland zu Bundesland, Kommune zu Kommune unterschiedlichen rechtlichen, fachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zurückzuführen.

Mit den gesetzlichen Vorgaben des Kinderförderungsgesetzes zur leistungsgerechten Ausgestaltung der Vergütungsstruktur in der Kindertagespflege, der Erstattungsregelung zu den Sozialversicherungen und dem „Aktionsprogramm Kindertagespflege“ hat das Bundesfamilienministerium die entscheidenden Weichen dafür gestellt, dass sich die Kindertagespflege mittelfristig zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln kann. Mit dem Gute-Kita-Gesetz und dem Kita-Qualitätsgesetz wurden zudem die Verbesserung der Qualität in der Kindertagespflege bzw. der Kindertagesbetreuung unterstützt.

Besteuerung

Seit dem 1. Januar 2009 haben i. d. R. alle Kindertagespflegepersonen ihre Einkünfte zu versteuern, und zwar bei selbstständiger Tätigkeit als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. im Arbeitsverhältnis i. d. R. als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. April 2023, IV C 6 – S 2246/19/10004 :004, DOK 2023/0351535 ).Einkommensteuer ist jedoch nur zu zahlen, wenn das zu versteuernde Einkommen insgesamt den Grundfreibetrag von derzeit 11.604 € (Stand: Januar 2024) bei Ledigen bzw. von 23.208 € (Stand: Januar 2024) bei zusammen veranlagten Ehegatten übersteigt.

Dabei ist zu beachten:
Steuerfrei bleiben gemäß § 3 Nr. 9 EStG die vom Jugendhilfeträger nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII geleisteten Erstattungen der Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6.April 2023, IV C 6 – S 2246/19/10004 :004, DOK 2023/0351535).

Steuerrechtlich maßgeblich ist bei selbstständiger Tätigkeit der Gewinn. Dieser wird ermittelt durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit anfallen.

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) gibt es zwei Möglichkeiten:

Die Kindertagespflegeperson weist die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben nach. Als Betriebsausgaben kommen beispielsweise – ggf. anteilig – in Betracht: Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien (Spiel- und Bastelmaterialien), Fachliteratur, Hygieneartikel, Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten, Kommunikationskosten, Beiträge für Versicherungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, Weiterbildungskosten, Fahrtkosten, Freizeitgestaltung (z.B. Besuch von Zoo und kulturellen Veranstaltungen).

oder

Die Kindertagespflegeperson macht die Betriebsausgabenpauschale geltend.

Die Betriebsausgabenpauschale wurde zwischenzeitlich angehoben und beträgt (seit dem Veranlagungszeitraum 2023) monatlich 400 € pro ganztags betreutem Kind (40 Stunden in der Woche oder mehr).

Bis Ende Dezember 2022 lag die Pauschale bei 300 € pro ganztags betreutem Kind und Monat (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. November 2016, IV C 6 – S 2246/07/10002 :005, BStBl I 2016, 1236. Dieses Schreiben ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.)

Soweit die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit weniger als 40 Stunden pro Woche beträgt, ist die zeitanteilige Kürzung gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. April 2023 (IV C 6 – S 2246/19/10004 :004, DOK 2023/0351535) nach folgender Formel vorzunehmen:

Auch für Zeiten, in denen die Kindertagespflegeperson (etwa wegen Urlaubs, Krankheit oder Fortbildung) verhindert ist, die vereinbarte Betreuung selbst zu erbringen, kann die Betriebsausgabenpauschale abgezogen werden, wenn die Geldleistung für diese Zeit durch den Jugendhilfeträger oder im Rahmen privat finanzierter Kindertagespflege weitergezahlt wird.

Die Betriebsausgabenpauschale kann auch abgezogen werden, wenn die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht erbringen darf und während dieser Zeit keine Geldleistung erhält.
Hat die Kindertagespflegeperson Leistungen nach § 56 Abs. 1 bis 4 IfSG erhalten, sind weder die Betriebsausgabenpauschale noch die tatsächlichen Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EstG zu kürzen.

Werden einer selbstständig tätigen Kindertagespflegeperson nach § 23 SGB VIII laufende Geldleistungen für sog. Freihalteplätze gezahlt, kann sie von diesen Einnahmen anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben ebenfalls eine Betriebsausgabenpauschale geltend machen. Die Betriebsausgabenpauschale für Freihalteplätze wurde zwischenzeitlich ebenfalls angehoben und beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2023 pro Freihalteplatz und Monat 50 €.

Freihalteplätze sind Plätze, die im Fall einer Krankheits-, Urlaubs- oder Fortbildungsvertretung einer anderen Kindertagespflegeperson kurzfristig belegt werden können.Bei Belegung der Freihalteplätze ist die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig (Verhältnis der Tage der Belegung des Freihalteplatzes im Monat zu pauschal 20 Arbeitstagen im Monat) zu kürzen:

Beispiel: Der Freihalteplatz ist in einem Monat für 12 Tage an jeweils 6 Stunden belegt, d. h. ausgehend von 20 Arbeitstagen (pauschal) an 8 Tagen nicht belegt. Die jeweiligen Betriebsausgabenpauschalen errechnen sich wie folgt:

Berechnung der anteiligen Betriebsausgabenpauschale für den nicht belegten Freihalteplatz:

50 € x 8/20 Arbeitstage = 20 €

Berechnung der anteiligen Betriebsausgabenpauschale für den belegten Freihaltplatz:

400 € x 6/8 Stunden x 12/20 Arbeitstage = 180 €

Die Betriebsausgabenpauschalen dürfen nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden.

Den Kindertagespflegepersonen bleibt es in jedem Fall unbenommen, statt der Pauschale die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend zu machen.
Ein Abzug von einzelnen nachgewiesenen Aufwendungen (z. B. für Lebensmittel) ist neben dem Abzug der Pauschale dagegen nicht möglich.

Findet die Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten des Kindes statt, kann die Betriebsausgabenpauschale nicht geltend gemacht werden. Abgesehen davon, dass in diesen Fällen u. U. von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist, sind die tatsächlichen Kosten in der Regel leicht nachweisbar und daher eine Pauschale nicht erforderlich. Wird die Kindertagespflege in unentgeltlich (z. B. von der Gemeinde) zur Verfügung gestellten Räumen geleistet, kann die Betriebsausgabenpauschale ebenfalls nicht geltend gemacht werden.

Empfehlung:
Kindertagespflegepersonen sollten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. I. d. R. ist der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ (Aufnahme einer selbstständigen, freiberuflichen Tätigkeit) auszufüllen, der über das Formular-Management- System des Bundesministeriums der Finanzen im Internet abrufbar (www.formulare-bfinv.de) ) ist und am PC ausgefüllt und anschließend an das Finanzamt übersandt werden kann. In diesem Fragebogen sind Angaben u. a. zu dem voraussichtlichen Gewinn zu machen. Anhand dieser Angaben berechnet das Finanzamt, ob Vorauszahlungen für Einkommensteuer, evtl. Kirchensteuer und evtl. Solidaritätszuschlag zu leisten sind und nennt die Fälligkeitstermine. Die Vorauszahlungen können auf Antrag beim Finanzamt der tatsächlichen Gewinnentwicklung angepasst werden. Die endgültige Steuerfestsetzung erfolgt anhand der Steuererklärung, die im Regelfall bis zum 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden sollte. Die Abgabefrist für die Steuererklärung des Veranlagungszeitraum 2023 wurde allerdings um einen Monat auf den31. August 2024 verlängert.

Kranken- und Pflegeversicherung

Kindertagespflegepersonen, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreuen, galten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bis 31. Dezember 2018 nach Maßgabe der §§ 10 und 240 SGB V a. F. als nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig. Diese Regelung besteht seit 01.01.2019 nicht mehr. Da seit Beginn des Jahres 2019 jedoch die hohe Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbstständig Tätige entfallen ist, wirkt sich das Auslaufen der Sonderregelung auf der Beitragsseite nicht negativ aus. Insgesamt gilt folgendes:

Kindertagespflegepersonen können weiterhin familienversichert bleiben, wenn sie nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind und ihr regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze (im Jahr 2024: 505 € monatlich) nicht überschreitet. Für im Minijob angestellte Familienangehörige liegt die Gesamteinkommensgrenze im Jahr 2024 bei 538 € monatlich.
Ob eine hauptberufliche Tätigkeit anzunehmen ist, ist mit der zuständigen Krankenkasse im Einzelfall zu klären. In der Regel wird in diesem Rahmen bereits von einer hauptberuflichen Tätigkeit ausgegangen, wenn die Tätigkeit mehr als halbtags ausgeübt wird.

Für Kindertagespflegepersonen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden die Beiträge ausgehend von einer Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von monatlich 1.178,33 € (im Jahr 2024) berechnet. Ist das tatsächliche Einkommen höher als 1.178,33 € monatlich, wird der Beitrag auf der Grundlage des tatsächlichen (nachgewiesenen) Einkommens berechnet.

Die nach dem Arbeitseinkommen (und ggf. weiteren relevanten Einkünften) zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides festgesetzt.

Wurde die selbstständige Tätigkeit in Kindertagespflege erst aufgenommen, werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt.

Auch generell werden die Beiträge seit 2018 nur vorläufig festgesetzt; die endgültige Festsetzung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides. Es kann daher zu Beitragsnachzahlungen oder Beitragserstattungen kommen. Werden die tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nachgewiesen, werden die endgültigen Beiträge auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2024: 5.175 €) festgesetzt.

Als Beitragssatz findet der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung (derzeit 14 %). Hauptberuflich selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen haben jedoch die Möglichkeit, sich mit einem Anspruch auf Krankengeld zu versichern. In diesem Fall geben sie eine sog. Wahlerklärung ab, die 3 Jahre bindend ist, und zahlen den allgemeinen Beitragssatz in Höhe von derzeit 14,6 %.

Eine hauptberufliche Tätigkeit wird angenommen, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit der Lebensführung des Betroffenen von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her das Gepräge gibt. Davon gehen die Krankenkassen i. d. R. aus, wenn der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit mehr als 20 Stunden beträgt und das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Die Einstufung erfolgt im jeweiligen Einzelfall.

Krankengeld wird ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens gezahlt. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten zudem weitere Tarife mit einem früheren Beginn des Krankengeldanspruchs an.

Zusätzlich zum Beitragssatz in Höhe von 14 % bzw. 14,6 % wird ein (kassenindividueller) einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben; der durchschnittliche Zusatz-Beitragssatz liegt im Jahr 2024 bei 1,7 %.

Diese Regelungen gelten für freiwillig gesetzlich versicherte Kindertagespflegepersonen unabhängig davon, ob sie durch den Jugendhilfeträger oder privat von den Eltern vergütet werden. Etwas Anderes kann gelten, wenn Ehepartner von Kindertagespflegepersonen nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Näheres zur Beitragsbemessung findet sich in den „Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge“, die in der jeweils aktuellen Fassung auf den Internetseiten des GKV- Spitzenverbandes zu finden sind (gkv-spitzenverband.de). Der Spitzenverband informiert auch über die Höhe der jeweiligen – von den einzelnen Krankenkassen – festgesetzten einkommensabhängigen Zusatzbeiträge.

Zum Krankenkassenbeitrag hinzu kommt außerdem ein Beitrag zur Pflegeversicherung.Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt 3,4 %. Für kinderlose Personen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt ein Aufschlag in Höhe von 0,6%. Für Versicherte, die mehr als 1 Kind im Alter von unter 25 Jahren haben, erfolgen Abschläge in Höhe von 0,25 % pro Kind bis zu max. 1.
Nähere Informationen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Versicherungsträger.

Rentenversicherung

Bei selbstständig tätigen Kindertagespflegepersonen tritt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, wenn im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer*innen beschäftigt werden und die Tätigkeit mehr als nur geringfügig ausgeübt wird. Letzteres ist der Fall, wenn das Arbeitseinkommen der Kindertagespflegeperson aus der Kindertagespflegetätigkeit regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze (538 € im Jahr 2024) überschreitet.

Auf Antrag und entsprechenden Nachweis wird der Beitragsbemessung das tatsächliche Einkommen aus der Kindertagespflegetätigkeit zugrunde gelegt. Entscheidend ist hier – wie auch bei der zuvor genannten Geringfügigkeitsgrenze – das Arbeitseinkommen, also der steuerrechtliche Gewinn. Der steuerrechtliche Gewinn bemisst sich aus der Summe der Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben, wobei alternativ zum Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben die Betriebsausgabenpauschale (bei Ganztagsbetreuung pro Kind und Monat 400 € bzw. bei Teilzeitbetreuung der anteilige Betrag) abgezogen werden kann.

Die (hälftig) vom Jugendhilfeträger erstatteten Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII) sind gemäß § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei und gehören nicht zu den Betriebseinnahmen.

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt derzeit 18,6 %.

Wird keine einkommensgerechte Beitragszahlung beantragt bzw. das Arbeitseinkommen nicht nachgewiesen, sind Beiträge in Höhe eines einkommensunabhängigen Regelbeitrags zu zahlen. Der Regelbeitrag liegt im Jahr 2024 bei monatlich 657,51 € (West) bzw. bei 644,49 € (Ost) und wird aus einem fiktiven Einkommen von monatlich 3.535 € (Bezugsgröße 2024 West) bzw. 3.465 € (Bezugsgröße 2024 Ost) berechnet.
In den ersten drei Jahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit wird lediglich der halbe Regelbeitrag erhoben, d. h. 328,76 (West) bzw. 322,25 € (Ost).

Empfehlung:
Die Zahlung einkommensgerechter Beiträge muss beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden. Die Beitragsbemessung erfolgt dann in der Regel anhand des im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Arbeitseinkommens (steuerrechtlichen Gewinns). Liegt noch kein Einkommensteuerbescheid vor, ist das Arbeitseinkommen zunächst zu schätzen und der Steuerbescheid nachzureichen. Da die Einkommensteuerbescheide mit zeitlicher Verzögerung erstellt werden, wird das Arbeitseinkommen dynamisiert, d. h. die Beitragsbemessungsgrundlage ist i. d. R. etwas höher als der per Steuerbescheid nachgewiesene Gewinn.

Die Träger der Deutschen Rentenversicherung beraten hinsichtlich der Möglichkeiten der Beitragsbemessung für versicherungspflichtige Selbständige.

Vergütung

Die Vergütung der Kindertagespflegepersonen ist bei öffentlich geförderter (finanzierter) Kindertagespflege in § 23 SGB VIII geregelt.

Die sog. „laufende Geldleistung“ setzt sich gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII aus folgenden Komponenten zusammen:

Anders als ein pauschal gewährter Arbeitslohn wird der „Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung“ abgestuft gewährt. Aspekte, die hierbei zu berücksichtigen sind, sind nach dem Gesetzeswortlaut der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl und der Förderbedarf der betreuten Kinder. Dieser Katalog ist nicht abschließend; aus der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck der Regelung folgen, dass bei der Beurteilung der „Leistungsgerechtigkeit“ insbesondere auch die Qualifikation von Kindertagespflegepersonen berücksichtigt werden kann. Weitere sachgerechte Aspekte für die Abstufung sind beispielsweise besondere Betreuungszeiten und die wegen der formalen Selbstständigkeit von Kindertagespflegepersonen notwendige Rücklagenbildung für Krankheits- und Urlaubszeiten sowie Betreuungsausfälle.
Die in § 23 Abs. 2a SGB VIII vorgesehene leistungsgerechte Ausgestaltung der Vergütung in der öffentlichen Kindertagespflege ist der Schlüssel zum Ausbau der Kindertagespflege. Nur durch eine leistungsgerechte Vergütung werden hinreichende Anreize für eine qualifizierte Tätigkeit in der Kindertagespflege geschaffen. Gleichzeitig sorgt eine einheitliche, leistungsgerechte Ausgestaltung der Vergütungsstruktur dafür, dass sich die Kindertagespflege zu einem anerkannten Berufsbild entwickeln kann. Hier sind Länder und Kommunen in der Verantwortung, diese gesetzlichen Vorgaben adäquat umzusetzen.

§ 23 SGB VIII stellt weiter klar, dass die Vergütung (Wortlaut im Gesetz: „laufende Geldleistung“) an die Kindertagespflegeperson zu zahlen ist. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte damit der Kindertagespflegeperson eine gerichtliche Kontrolle der Leistung erleichtert werden, die vor den Änderungen im Rahmen des KiföG im Hinblick auf die Adressatenoffenheit der Regelung umstritten war. § 23 SGB VIII begründet in der seit Dezember 2008 geltenden Fassung wieder ein subjektives Recht der Kindertagespflegeperson auf Gewährung der laufenden Geldleistung, wenn die Förderung des Kindes durch den Jugendhilfeträger erfolgt. Letzteres ist Voraussetzung für die Gewährung der laufenden Geldleistung. Der materiell-rechtliche Anspruch auf die laufende Geldleistung entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen des § 23 SGB VIII vorliegen, die Kindertagespflegeleistung einem nach § 24 SGB VIII förderberechtigten Kind im von den Eltern gewünschten Umfang durch den Jugendhilfeträger bewilligt und nach Maßgabe des § 22 SGB VIII durch die Kindertagespflegeperson erbracht werden (BVerwG, 30.06.2023 – 5 C 10/21).Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 23 Abs. 2 SGB VIII ist es erforderlich, zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung zu differenzieren und sowohl für die Sachkostenerstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII als auch für den Anerkennungsbetrag nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII einen eigenständigen Betrag zu ermitteln und zu bestimmen. Ohne die Festlegung der Höhe der einzelnen Bestandteile kann nicht festgestellt werden, ob die laufenden Geldleistungen den gesetzlichen Vorgaben entspricht (BVerwG, 30.06.2023 – 5 C 10/21).

Laut BVerwG (25.01.2018 – 5 C 18.16) handelt es sich bei dem „Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Die Festlegung der Sachkostenerstattung unterliegt im Gegensatz dazu der vollen gerichtlichen Überprüfung, die sich laut BVerwG (24.11.2022 – 5 C 1.21 und 5 C 3.21) in sachgerechter Weise grundsätzlich auf die Prüfung gerügter oder augenscheinlicher Mängel konzentrieren kann.

Die öffentliche Förderung gem. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII ist konsequent von dem privat- rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindertagespflegeperson zu unterscheiden. Der Zuordnung der „laufenden Geldleistung“ an die Kindertagespflegeperson liegt das Modell der selbstständigen Kindertagespflegeperson zugrunde.

Sollte im Einzelfall durch die Betreuungskonstellation, mit der der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner Förderungsverpflichtung gemäß § 24 SGB VIII nachkommt, ein Anstellungsverhältnis zu den Eltern begründet werden – etwa bei der Betreuung von Kindern ausschließlich aus einem Haushalt oder der Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten –, sollte sich der arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Status der Kindertagespflegeperson nicht zu Lasten der betreuungsbedürftigen Kinder und deren Eltern auswirken. Auch bei einem Anstellungsverhältnis sollte daher die hälftige Erstattung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge in Betracht gezogen werden. Zwar ist § 23 Abs. 2 SGB VIII wegen seiner Ausrichtung auf die selbstständige Tätigkeit der Kindertagespflegeperson nicht eindeutig. Da hier die Eltern als Arbeitgeber im Innenverhältnis gegenüber der Kindertagespflegeperson und im Verhältnis zu den Sozialkassen verpflichtet sind, kann jedoch im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gem. §§ 53 ff. SGB X zwischen Jugendhilfeträger und Kindertagespflegeperson bzw. Eltern die Leistung der laufenden Geldleistung an die Eltern vereinbart werden.

Private Zuzahlungen von Dritten – insbesondere der Eltern – sind in der Systematik der§§ 22 ff. SGB VIII grundsätzlich nicht vorgesehen.
Die Kostenbeteiligung der Eltern (dazu gleich unter 6.) richtet sich allein nach § 90 SGB VIII.

Die Kindertagespflegeperson hat gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf die ungekürzte „laufende Geldleistung“ nach § 23 SGB VIII. Die Zahlungswege Jugendhilfeträger – Kindertagespflegeperson und Eltern – Jugendhilfeträger sind strikt zu trennen. Eine Verrechnung der Elternbeiträge mit der „laufenden Geldleistung“ dergestalt, dass der Jugendhilfeträger an die Kindertagespflegeperson nur die Differenz auszahlt und der Restbetrag durch die von Eltern an Kindertagespflegepersonen zu zahlenden Elternbeiträge abgedeckt wird, ist unzulässig (so im Ergebnis auch OVG Mecklenburg- Vorpommern, 03.12.2019- 1 LB 69/18, 1 LB 70/18).

Auch die gelegentlich als „wirtschaftliche Jugendhilfe“ (das SGB VIII kennt keine solche Begrifflichkeit) bezeichnete Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern bereits innerhalb der Prüfung des Betreuungsbedarfs im Sinne von § 24 SGB VIII ist unzulässig.

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Erhält die Kindertagespflegeperson nach § 23 SGB VIII die laufende Geldleistung seitens des Träges der öffentlichen Jugendhilfe, erstattet der Jugendhilfeträger in diesem Rahmen die nachgewiesenen hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung.

Im Ergebnis werden Kindertagespflegepersonen hinsichtlich der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ähnlich wie Arbeitnehmer*innen behandelt. Da die Erstattungsbeiträge gemäß § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei gestellt sind, erhöhen sie nicht den steuerrechtlichen Gewinn.

Die Erstattung von hälftigen Beiträgen zu einer angemessenen Alterssicherung war schon vor den Änderungen durch das Kinderförderungsgesetz in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII vorgesehen, wurde aber wegen des nicht vorhandenen steuerrechtlichen Gewinns (aufgrund der Einordnung der Geldleistungen als steuerfreie Beihilfe) bis Ende 2008 nur relevant in Bezug auf freiwillige Altersvorsorgeleistungen.

Die hälftige Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung wurde durch das Kinderförderungsgesetz in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII aufgenommen.

Zentral ist die „Angemessenheit“ der Versicherung, die für jeden Einzelfall zu ermitteln ist. Bei Beiträgen zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlich finanzierten Kindertagespflege stehen, ist stets von einer Angemessenheit auszugehen.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind dagegen nicht zur hälftigen Erstattung von Beitragsanteilen verpflichtet, die nicht aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege resultieren, sondern auf andere eigene Einkünfte der Kindertagespflegeperson oder auf private Zuzahlungen zurückzuführen sind (OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2021 – Az. 12 A 4407/18 mit weiteren Nachweisen).

Die Anrechnung von Einnahmen eines nicht gesetzlich versicherten Ehegatten durch die Krankenkasse ist allerdings nicht gleichzusetzen mit eigenen Einkünften der Kindertagespflegeperson, die diese außerhalb der Kindertagespflegetätigkeit erzielt. Ist der Beitrag allein aufgrund der Mitberücksichtigung des Ehegatteneinkommens erhöht, darf die hälftige Erstattung daher nicht reduziert werden (BVerwG, 28.02.2019 – 5 C 1.18).

Maßgeblich für die Prüfung der Angemessenheit der Rentenversicherungsbeiträge sind die im jeweiligen Förderzeitraum nachgewiesenen Aufwendungen; die Jugendhilfeträger sind nicht berechtigt, die hälftige Erstattung lediglich aufgrund eigener (fiktiver) Berechnungen auf Grundlage der im Förderzeitraum gewährten Geldleistung zu leisten. Maßgeblich ist vielmehr die Berechnung des Rentenversicherungsträgers gemäß § 165 SGB VI (OVG NRW, 09.09.2022).

Die hälftige Erstattung des einkommensabhängigen Zusatzbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde in der Vergangenheit z. T. von den Jugendämtern mit der Begründung abgelehnt, dass die Arbeitnehmer*innen diesen Beitrag ebenfalls allein zu tragen hätten. Da der Zusatzbeitrag seit 01.01.2019 wieder hälftig von Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen zu tragen ist, greift diese Argumentation jedoch nicht mehr.

Hat eine Kindertagespflegeperson keine andere Möglichkeit als sich privat zu versichern, sind die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung laut VG Stuttgart (30.07.2013 – 7 K 3281/10) zu erstatten, wenn es sich um eine Basisversicherung handelt, deren Leistungen mit denen einer gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Laut OVG Niedersachsen (18.08.2018 – 10 KN 3/18) ist jedoch die satzungsrechtliche Begrenzung der Erstattung auf den Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu beanstanden.

Seit der Änderungen im Rahmen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes im Juni 2021 wird das Kriterium der Angemessenheit explizit auch auf die Unfallversicherung bezogen. ImAllgemeinen gelten auch hier Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung als angemessen. Reicht die dort bestehende Mindestversicherungssumme jedoch nicht aus, kann im Einzelfall auch eine Höherversicherung sinnvoll und angemessen sein. Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Höherversicherung dazu dient, den unfallbedingten Einnahmeausfall aus der Kindertagespflegetätigkeit zu kompensieren und den Lebensstandard der Kindertagespflegeperson insoweit abzusichern (BT-Drucks. 19/26107, S. 81).

Empfehlung:
Über die Modalitäten von Versicherung und Beitragszahlung sollten sich die Kindertagespflegepersonen mit den jeweiligen Versicherungsträgern (Krankenkasse, Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft) in Verbindung setzen und sich ggf. dort beraten lassen.

Mit dergestalt nachgewiesenen Aufwendungen sollte dann mit dem zuständigen Jugendhilfeträger die Frage der Erstattung geklärt werden. Die Jugendhilfeträger haben in jedem Einzelfall die Angemessenheit der Versicherungen zu ermitteln. Eine Erstattung in Form von Pauschalen, wie sie gelegentlich praktiziert wird, ist nicht zulässig.

Zuständig für die laufende Geldleistung und damit für die Erstattung der Aufwendungen zur Sozialversicherung ist jeweils der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich die Eltern des Kindes wohnen (§ 86 SGB VIII; die Frage der Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung gem. § 87a SGB VIII ist hiervon zu trennen).Sind wegen der Betreuung von Kindern aus unterschiedlichen Bezirken/Gemeinden/Kreisen verschiedene Jugendhilfeträger zuständig, sollten sich die beteiligten Jugendhilfeträger – soweit landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist – hinsichtlich der Erstattung rechtzeitig ins Benehmen setzen. Denkbar ist z. B. eine anteilige Erstattung oder die Übernahme der Erstattung durch einen Jugendhilfeträger.

Kostenbeiträge

Die Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und Tageseinrichtungen zu entrichten sind, sind gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigen Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Die Kostenbeteiligung der Eltern muss den Grundsätzen von Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung genügen. Hier kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern Berücksichtigung finden. Dabei ist laut BVerwG (26.10.2017- 5 C 19.16) dem Gebot, die von§ 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII insbesondere angestrebte Gewährung einer bestmöglichen Kinderbetreuung nicht durch unzumutbare finanzielle Hürden zu gefährden oder zu vereiteln, bei der Auslegung und Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB VIII, den in § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII genannten Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches und anderer einschlägiger landesrechtlicher Regelungen mit besonderem Gewicht Rechnung zu tragen.

Der Kostenbeitrag wird gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII auf Antrag erlassen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Regelung enthält weitere Vorgaben, wann die Kostenbeiträge nicht zuzumuten sind.Gemäß § 90 Abs. 4 S. 3 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Eltern überdie Möglichkeit einer Antragstellung bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten.

Erläuterungen zu § 43 SGB VIII (Pflegeerlaubnis)

Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Sie kann im Einzelfall auch für weniger Kinder erteilt und mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis für mehr als fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt. In der Pflegestelle dürfen in diesem Fall allerdings nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung.

Im Rahmen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes wurde die Zuständigkeit der örtlichen Jugendhilfeträger geändert. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist seit Juni 2021 im Regelfall der örtliche Träger, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Ist die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Träger zuständig, liegt die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis bei dem örtlichen Träger, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 87a Abs. 1 S. 1 u. 2 SGB VIII).

§ 76 SGB VIII eröffnet hier die Möglichkeit, anerkannte freie Träger der Jugendhilfe an der Überprüfung zu beteiligen. Die Erlaubniserteilung selbst bleibt – da Verwaltungsakt – aber Aufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers.

Nutzung gemeinsamer Räumlichkeiten (§ 22 Abs. 1 SGB VIII)

Seit der Änderungen durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz im Juni 2021 kann Kindertagespflege generell auch in anderen geeigneten Räumlichkeiten geleistet werden. Einer gesonderten landesrechtlichen Regelung bedarf es dazu nicht mehr.

Bundeseinheitliche Vorgaben bestehen gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB VIII nun auch für die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten durch mehrere Kindertagespflegepersonen.Danach ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten.
Zwar steht dieser festen Zuordnung gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB VIII eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund nicht entgegen. Diese Regelung ist jedoch eng auszulegen.
Kurzzeitig ist eine Vertretung dann, wenn sie maximal für die Dauer einer halben täglichen Betreuungszeit geleistet wird.
Ein gewichtiger Grund für eine derartige kurzzeitige Vertretung ist nur anzunehmen, wenn die Kindertagespflegeperson aus einem notwendigen Anlass die Aufsicht über die ihr zugeordneten Kinder in den gemeinsam genutzten Räumen nicht selbst ausüben kann.Beispiele für einen gewichtigen Grund sind z. B. ein medizinischer Notfall bei der Kindertagespflegeperson oder einem der ihr zugeordneten Kinder, ein unvermeidbarer Arztbesuch genau in diesem Zeitraum oder ein Notfall im familiären Umfeld der Kindertagespflegeperson (BT-Drucks. 19/28870, S. 104).

Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson nicht gewährleistet, handelt es sich bei der Betreuungsform nicht um Kindertagespflege i. S. d. §§ 22, 23, 43 SGB VIII (VG Hannover, 14.03.2023 – 3 A 1393/23).

Da die Bundesländer darüber hinaus weiterhin die Möglichkeit haben, Näheres über die Abgrenzung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege per Landesrecht zu regeln, empfiehlt es sich, im Einzelfall zu prüfen, ob und ggf. welche zusätzlichen landesrechtliche Vorgaben bestehen.

Masernschutzgesetz / Impfpflicht

Am 1. März 2020 wurden durch das Masernschutzgesetz u. a. Regelungen des Infektionsschutzgesetzes geändert. Die nach § 43 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege gehört seitdem gemäß § 33 Nr. 2 IfSG zu den Gemeinschaftseinrichtungen.

Ausgenommen von der Anwendung ist lediglich die erlaubnisfreie Kindertagespflege, insbesondere die Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten.

Kindertagespflegepersonen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und eine nach§ 43 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflegetätigkeit ausüben, sowie die von ihnen betreuten Kinder müssen i. d. R. einen Nachweis darüber erbringen, dass sie entweder über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern verfügen oder eine medizinische Kontraindikation besteht.

Nähere Informationen dazu unter www.masernschutz.de

Weiterführende Informationen

Handbuch Kindertagespflege: www.handbuch-kindertagespflege.de

Portal des BMFSFJ zur Kinderbetreuung: https://www.fruehe-chancen.de

Informationen zum Masernschutzgesetz:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html 

https://www.masernschutz.de