07.02.2022 – Rechtsfolgen der Nichtbeschaffung und Bereitstellung von Tests durch denEinrichtungsträger

Veröffentlicht am: 7. Februar 2022

Ist es dem Einrichtungsträger trotz ernstlicher Bemühungen nicht gelungen, Tests für die ab dem 7. Februar 2022 der Testpflicht unterliegenden Kinder zu beschaffen, so hat der Einrichtungsträger keine rechtlichen Folgen zu erwarten. Von entsprechenden Bemühungen kann ausgegangen werden, wenn der Einrichtungsträger spätestens ab Bekanntwerden des Inkrafttretens der Testverpflichtung zum 7. Februar 2022 und der Förderung durch das Land mit Schreiben vom 14. Januar 2022 Tätigkeiten zur Beschaffung von Tests eingeleitet hat.

Hat ein Einrichtungsträger hingegen vor dem Hintergrund der Landesförderung trotz zumutbarer Möglichkeit davon abgesehen, tätig zu werden, kann – je nach konkreter vertraglicher Ausgestaltung – die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten zum Betreuungsverhältnis (Rücksichtnahme- und Mitwirkungspflichten) nicht ausgeschlossen werden. Kann die Verletzung einer solchen Nebenpflicht zum Schuldverhältnis nachgewiesen werden, sind auch Schadenersatzansprüche der Vertragspartner grundsätzlich denkbar. Dem MBJS ist nicht im Einzelnen bekannt, was jeweils konkret in den Betreuungsverträgen steht bzw. aus diesen abgeleitet werden könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Gesetzeslage und auch nach der EindämmungsV keine unmittelbare Pflicht zur Beschaffung und Bereitstellung von Tests durch die Träger der Einrichtungen besteht.