02.04.20 Sozialschutz-Paket tritt in Kraft

Veröffentlicht am: 2. April 2020

Am 28. März 2020 ist das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ in Kraft getreten und gilt mindestens bis zum 30.09.2020.

Ziel des Gesetzes ist: „Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten“. Und: (Es) „muss gesetzlich sichergestellt werden, dass der Bestand der sozialen Dienste und Einrichtungen in diesem Zeitraum nicht gefährdet ist“

Die wesentlichen Informationen für die Kindertagespflege sind:

Sofern der öffentliche Jugendhilfeträger oder der private Vertragspartner die Weiterzahlung der laufenden Geldleistung bzw. der vereinbarten Entgelte garantiert, brauchen Kindertagespflegepersonen keinen Antrag stellen.

Sollte der öffentliche Jugendhilfeträger oder der private Vertragspartner seine Zahlungen einschränken oder einstellen, weil die Leistung – also die Betreuung der Kinder – nicht erbracht wird, können Kindertagespflegepersonen einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen.

In jedem Fall soll der öffentliche Jugendhilfeträger – im Sinne dieses Gesetzes „Leistungsträger“ – dafür sorgen, dass die Existenz sozialer Dienstleister nicht gefährdet ist.

Die private Kindertagespflege – also, die von den Eltern selbst finanzierte Betreuung – fällt somit in den Bereich der Soloselbstständigen. Sie können jetzt die Soforthilfegelder und ALG 2 beantragen. 

Die Antragsformulare für finanzielle Unterstützungen sollen über die Landesregierungen zur Verfügung gestellt werden und sind über die Internetseiten der jeweiligen Landesregierungen bzw. nachgeordneten Behörden zu finden.

Weitere Informationen stehen auch auf der Homepage des Bundesverbandes für Kindertagespflege zur Verfügung,

Hier lesen