Konzeption der erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestelle § 32 KitaG Brandenburg

Die Grundlage für die pädagogische Arbeit in einer Kindertagespflegestelle bildet die schriftliche Konzeption. Sie gibt einen detaillierten Einblick in die Kindertagespflegestelle und zur Kindertagespflegeperson.  Sie enthält Hinweise zum Inhalt der täglichen Arbeit sowie zur Tagesstruktur der Kindertagespflegestelle. Die Konzeption basiert auf den Grundsätzen elementarer Bildung (Bildungsplan) (Hrsg. MBJS)

Eine Konzeption erfasst Ressourcen und Stärken sowie Entwicklungspotenziale. Die Konzeption enthält einen Leitfaden zur Eingewöhnung und beschreibt, wie das pädagogische Konzept im Alltag umgesetzt wird.

Eine Konzeption ist nicht statisch, sondern sollte regelmäßig evaluiert, gegebenenfalls überarbeitet werden. Eine Konzeption betrifft immer eine konkrete Kindertagespflegestelle und ist nicht übertragbar. Sie ist Grundlage einer partnerschaftlichen und transparenten Zusammenarbeit mit den Eltern.

Auszug aus dem KitaG Brandenburg zu den Formen der Erlaubnisse, §§ 33 bis 35 KitaG

Grunderlaubnis § 33 KitaG

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß §43 Absatz § Satz 1 SGB VIII ist auf Antrag vorbehaltlich des § 34 KitaG für nicht mehr als fünf Betreuungsplätze je Kindertagespflegepersonen zu erteilen. 

  1. Abweichend von Absatz 1 ist gemäß § 43 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII die Erlaubnis für eine geringere Anzahl von Betreuungsplätzen oder für bestimmte Altersstufen von Kindern zu erteilen, wenn die festgestellte personenbezogene Eignung der Kindertagespflegepersonen gemäß § 29 KitaG oder die festgestellte Eignung der Räumlichkeiten gemäß § 31 KitaG dies erfordern. Dabei ist die Familiensituation, insbesondere die Anzahl und das Alter der im Haushalt lebenden Kinder zu berücksichtigen. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
  2. Die Erlaubnis gilt gemäß §43 Absatz 3 Satz 4 SGB VIII für fünf Jahre, es sei denn, die personenbezogene Eignungsfeststellungen gemäß §29 KitaG erfolgt für einen kürzeren Zeitraum oder die Räumlichkeiten gemäß § 30 KitaG stehen nur für einen kürzeren Zeitraum zur Verfügung. Sie ist auf Antrag zu verlängern, soweit die Voraussetzungen nach den KitaG 29 bis 31KitaG vorliegen, längstens für jeweils fünf weitere Jahre. Anlässlich einer Verlängerung ist die Konzeption gemäß § 32 Absatz 1KitaG jeweils zu überprüfen und zu aktualisieren.

Erweiterte Erlaubnis gemäß § 34 KitaG

Eine Erlaubnis nach §33 KitaG kann gemäß § 43 Absatz 3 Satz 3 SGB VIII auf Antrag für bis zu 8 Betreuungsplätze je Kindertagespflegeperson für Kinder im Kindergarten und Hortalter erteilt werden, wenn die Kindertagespflegeperson geeignete pädagogische Fachkraft im Sinne des §9 Absatz 1 der Kita-Personalverordnung ist. 

Wird ein Kind im Krippenalter betreut, dürfen höchstens fünf Betreuungsplätze hier Kindertagespflegepersonen belegt werden

in der Konzeption gemäß § 32 Absatz 1 KitaG ist darzulegen, wie die Kindertagespflegestelle im Hinblick auf die erhöhte Kinderzahl dem Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungs- und Versorgungsauftrag wahrnimmt

Großtagespflegestelle gemäß § 35

In einer Großtagespflegestelle arbeiten Kindertagespflegepersonen, die über Erlaubnisse gemäß § 43 des SGB VIII verfügen, in gemeinsam genutzten geeigneten kindgerechten Räumlichkeiten zusammen in den jeweiligen Erlaubnissen ist aufzunehmen, dass sie zu einer Großtagespflege gehören der Hinweis kann auch nachträglich aufgenommen werden

  1. Bilden zwei Kindertagespflegepersonen eine Großtagespflegestelle dürfen bis zu 10 Kinder gleichzeitig anwesende, dem Haushalt nicht angehörige Kinder betreut werden. Es müssen zu jedem Zeitpunkt in dem mehr als fünf Kinder in einer Großtagespflege gleichzeitig betreut werden, zwei Kindertagespflegepersonen anwesend sein.
  2. Auch in einer Großtagespflegestelle ist jedes Kind einer Kindertagespflegeperson vertraglich und pädagogisch zuzuordnen. 
  3. Für Großtagespflegestellen ist eine einheitliche gemeinsame Konzeption erforderlich, die allen erteilten Erlaubnissen zur Kindertagesbetreuung zugrunde liegt. Die Konzeption soll in Ergänzung zu den Anforderungen gemäß §32 Absatz 1 KitaG auch aufzeigen, wie die Kindertagespflegepersonen zusammenarbeiten.
  4. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für die Großtagespflegestellen eine jeweils gleichlautende Vereinbarung nach § 8 a Absatz 5 des SGB VIII mit allen dort tätigen Kindertagespflegepersonen abzuschließen.
  5. Das Hausrecht muss von jeder und für alle Räumlichkeiten der Großtagespflegestelle ausgeübt werden können