Wer kann Kindertagespflegeperson werden?

Personen, die Erfahrung und Freude am Umgang mit Kindern haben, Motivation zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mitbringen und sich durch persönliche und soziale Kompetenzen auszeichnen, können sich zur Kindertagespflegeperson qualifizieren. Zukünftige Kindertagespflegepersonen sollten einfühlsam, verantwortungsbewusst und belastbar sein und bringen im besten Fall schon pädagogische Grundkenntnisse mit. Ihr Zuhause bzw. angemietete geeignete Räume bieten kindgerechte Räumlichkeiten mit ausreichend Platz für Bewegung, Spiel- und Rückzugsmöglichkeiten.

Formale Erfordernisse nach SGB VIII

Alle Kindertagespflegepersonen benötigen eine „Erlaubnis zur Kindertagespflege“ nach § 43 SGB VIII, um aktiv zu werden. Dafür bringen Sie mit:

Persönlich geeignet ist,

Über die erforderliche Sachkompetenz verfügt, wer

sowie

Vertiefte Kenntnisse der Kindertagespflege gemäß §27Absatz 4 Nummer 4 KitaG sind durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Grundqualifizierung, die in der Regel einen Umfang von mindestens 300 Unterrichtseinheiten umfasst, zu erwerben. Die Grundqualifizierung kann gemäß §29 Absatz 7 KitaG teilweise tätigkeitsbegleitend absolviert werden Punkt bei geeigneten pädagogischen Fachkräften nach § 9 Absatz 1 der Kita-Personalverordnung werden abweichend von Satz 1 vertiefte Kenntnisse gemäß Absatz 4 Nummer 4 vermutet. Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann abweichend von Satz 1 das Vorliegen von vertieften Kenntnissen bei anderen Kräften, die nach §10 der Kita-Personalverordnung auf das notwendige pädagogische Personal nach §10 Absatz 1 Kita-Personalverordnung angerechnet werden können, nach Prüfung des Einzelfalls annehmen.

Pflegeerlaubnis

Kindertagespflegepersonen benötigen nach § 43 SGB VIII eine Pflegeerlaubnis, wenn

betreuen.