Wer kann Kindertagespflegeperson werden?
Personen, die Erfahrung und Freude am Umgang mit Kindern haben, Motivation zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mitbringen und sich durch persönliche und soziale Kompetenzen auszeichnen, können sich zur Kindertagespflegeperson qualifizieren. Zukünftige Kindertagespflegepersonen sollten einfühlsam, verantwortungsbewusst und belastbar sein und bringen im besten Fall schon pädagogische Grundkenntnisse mit. Ihr Zuhause bzw. angemietete geeignete Räume bieten kindgerechte Räumlichkeiten mit ausreichend Platz für Bewegung, Spiel- und Rückzugsmöglichkeiten.
Formale Erfordernisse nach SGB VIII
Alle Kindertagespflegepersonen benötigen eine „Erlaubnis zur Kindertagespflege“ nach § 43 SGB VIII, um aktiv zu werden. Dafür bringen Sie mit:
- Sie sind über 18 Jahre alt
- Sie sind gesundheitlich geeignet
- Sie haben die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
- Mindestens die Fachoberschulreife oder vergleichbare Qualifikation
- nicht rechtskräftig wegen einer in §72a Absatz 1Satz1 des SGB VIII genannten Strafe verurteilt wurde.
Persönlich geeignet ist,
- wer über eine ausreichende Sachkompetenz verfügt und
- sich durch Kooperationsbereitschaft mit den Personensorgeberechtigten, anderen Kindertagespflegepersonen und dem Jugendamt auszeichnet;
- Psychisch und emotional belastbar ist,
- zuverlässig und verantwortungsbewusst,
- Reflexions- und kritikfähig ist,
- sensibel und Einfühlungsam gegenüber Kindern und Personensorgeberechtigten ist,
- über eine positive Haltung zur Kindertagespflege verfügt.
Über die erforderliche Sachkompetenz verfügt, wer
- eine tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung von 160 UE (die Grundqualifizierung 300 UE; kann aufgegliedert werden in 160 UE tätigkeitsvorbereitend und 140 UE tätigkeitsbegleitend).
- Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Säuglinge und Kleinkinder verfügt.
- ein Polizeiliches Führungszeugnis hat – auch für Familienmitglieder über 18 Jahre, die zum Haushalt gehören.
- Schulung gemäß §4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung absolviert hat,
sowie
- über vertiefte Kenntnisse der Kindertagespflege verfügt,
- über ausreichende praktische Erfahrung im Bereich der Kindertagesbetreuung, zum Beispiel durch Absolvierung eines Praktikums verfügt.
Vertiefte Kenntnisse der Kindertagespflege gemäß §27Absatz 4 Nummer 4 KitaG sind durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Grundqualifizierung, die in der Regel einen Umfang von mindestens 300 Unterrichtseinheiten umfasst, zu erwerben. Die Grundqualifizierung kann gemäß §29 Absatz 7 KitaG teilweise tätigkeitsbegleitend absolviert werden Punkt bei geeigneten pädagogischen Fachkräften nach § 9 Absatz 1 der Kita-Personalverordnung werden abweichend von Satz 1 vertiefte Kenntnisse gemäß Absatz 4 Nummer 4 vermutet. Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann abweichend von Satz 1 das Vorliegen von vertieften Kenntnissen bei anderen Kräften, die nach §10 der Kita-Personalverordnung auf das notwendige pädagogische Personal nach §10 Absatz 1 Kita-Personalverordnung angerechnet werden können, nach Prüfung des Einzelfalls annehmen.
Pflegeerlaubnis
Kindertagespflegepersonen benötigen nach § 43 SGB VIII eine Pflegeerlaubnis, wenn
- sie ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushaltes der Erziehungsberechtigten
- während eines Teils des Tages
- mehr als 15 Stunden wöchentlich
- gegen Entgelt länger als drei Monate
betreuen.