Unsere Satzung
Satzung des Brandenburgischen Landesverbandes für Kindertagespflege e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Landesverband für Kindertagespflege Brandenburg e. V. (LVKTB)
(2) Sitz des Vereins ist Potsdam. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Vorstand im Sinne von § 9 (1) der Satzung ist ermächtigt, mit einstimmigem Beschluss, die Satzung hinsichtlich des Sitzes (Abs. 2) in der Weise zu ändern, dass der Sitz an einen anderen Ort in Brandenburg verlegt wird.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die landesweite Förderung der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern in der Kindertagespflege im Land Brandenburg. Das Selbstverständnis des Vereins liegt in der Förderung einer möglichst breiten Mitgliedschaft und deren Interessenvertretung durch einen berufsständischen Zusammenschluss von Kindertagespflegepersonen, die im Land Brandenburg tätig sind. Der Verein ist der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet. Der Verein verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zur unbedingten Beachtung und Umsetzung des Schutzauftrages gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII in Verbindung mit § 8 a Absatz 5 SGB VIII.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere landesweit verwirklicht durch:
- Unterstützung des Ausbaus der Kindertagesbetreuung in der Kindertagespflege, gemäß dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und dem Kindertagesstättengesetz (KitaG) des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung,
- Förderung der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung zum Wohle der betreuten Kinder in der Kindertagespflege,
- Förderung der fachlichen und methodischen Arbeit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern in allen Formen der Kindertagespflege,
- Unterstützung des Zieles einer leistungsgerechten Vergütung der Kindertagespflegepersonen,
- Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Beratung und Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen in allen Fragen der Kindertagespflege
- Zusammenarbeit mit den zuständigen Praxis- / Fachberaterinnen und -beratern der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in allen Fragen der Kindertagespflege,
- Ausbau und Gestaltung einer qualifizierten Beratungsarbeit,
- Beratung und Information über die Aus- und Weiterbildung von Kindertagespflegepersonen, Praxis- / Fachberaterinnen und -beratern und Multiplikatoren,
- angemessene Öffentlichkeitsarbeit über die Tätigkeit und Belange der Kindertagespflege sowie zur Bekanntmachung seiner Unterstützungsleistungen
- Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Kindertagespflege zwischen Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten, dem Land Brandenburg sowie den Trägern der freien Jugendhilfe,
- qualifizierte Beratung der Kindertagespflegepersonen in allen Angelegenheiten der Kindertagespflege,
- Gewährleistung und Organisation eines regelmäßigen, fachlichen, kollegialen, überregionalen und regionalen Erfahrungsaustauschs zwischen den Kindertagespflegepersonen, z. B. durch Treffen und andere geeignete Austauschformate,
- Mitwirkung bei der Durchführung von Eignungsprüfungen im Auftrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 KitaG als fachkundige Stelle; Angebot seiner fachkundigen Unterstützung in angemessener und bedarfsgerechter Form in Absprache mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- Unterstützung der Umsetzung der gesetzlichen Gleichrangigkeit der Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen,
- Zweck des Vereins ist die Erfüllung der Aufgaben als landesweite berufsständische Vertretung der Kindertagespflegepersonen im Land Brandenburg gemäß § 45 KitaG, um damit durch Aktivitäten in allen Landkreisen und kreisfreien Städten zur fachlichen Weiterentwicklung und Vernetzung der Kindertagespflegepersonen wirksam beizutragen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Die Mitglieder bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
(6) Für die aktiv im Land Brandenburg tätigen Kindertagespflegepersonen ist die Mitgliedschaft ab dem 1. Januar 2024 kostenfrei gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 KitaG. Durch Kindertagespflegepersonen ab dem 1. Januar 2024 entrichtete Mitgliedsbeiträge werden zurückerstattet. Mitgliedsbeiträge sonstiger Mitglieder und Spenden werden nach Ausscheiden aus dem Verein nicht zurückerstattet
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft steht sowohl juristischen als auch natürlichen Personen offen, die bereit und in der Lage sind, an der Verwirklichung des Vereinszweckes und der Satzungsziele mitzuwirken.
(2) Personen, welche die Aufgaben des Vereins fördern wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
(3) Stimmrecht der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder
- Jedes ordentliche Mitglied, das eine volljährige natürliche oder eine juristische Person ist, hat eine Stimme, auch wenn mehrere vereinsrelevante Eigenschaften und / oder Funktionen in dieser Person zusammentreffen.
- Fördermitglieder
- Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder üben das Stimmrecht entweder persönlich oder durch Bevollmächtigte aus. Eine Bevollmächtigung muss schriftlich erfolgen und ist dem(r) Versammlungsleiter/-in vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Eine Vertretung, aufgrund einer schriftlichen Vollmacht, ist nur für ein anderes stimmberechtigtes Mitglied möglich.
(5) Über die Aufnahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand entsprechend den Satzungsbestimmungen. Der Beschluss ist zu protokollieren.
(6) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(7) Die Mitgliedschaft endet ferner
- bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
- mit dem Tod des Vereinsmitglieds oder
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Bei grobem Verstoß eines Mitglieds gegen den Verbandszweck erfolgt ein Ausschluss auf der Grundlage eines Beschlusses des Vorstandes. Das auszuschließende Mitglied hat jedoch im Rahmen des Ausschlussverfahrens das Recht auf eine Anhörung durch die Mitgliederversammlung. Bis zum Ende des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für nicht beitragsbefreite Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
(2) Sind Mitglieder des Vereins aktiv tätige Kindertagespflegepersonen aus Brandenburg, so sind sie gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 KitaG beitragsfrei zu stellen. Hierzu muss dem Vorstand die aktuell gültige Pflegeerlaubnis vorgelegt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder es 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den / die Vorsitzende(n) unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Ausübung des Stimmrechts richtet sich nach § 4 Absatz 3 der Satzung. Das Stimmrecht kann nur dann wahrgenommen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag des letzten Geschäftsjahres entrichtet wurde. Dies gilt nicht für die beitragsbefreiten Kindertagespflegepersonen unter den Mitgliedern.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Rechnungsprüferinnen und -prüfer
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und des Geschäftsberichtes des(r) Geschäftsführers / Geschäftsführerin
- Entgegennahme des Kassenberichtes des(r) Rechnungsprüfers/-prüferin
- Entlastungserteilung für den Vorstand
- Beschlussfassung der Beitragsordnung
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge, die der Mitgliederversammlung vorliegen
- Bildung von Fachgremien und Arbeitsgruppen bei Bedarf
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 8 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem(r) Protokollführer/-führerin und dem(r) Tagungsleiter/-leiterin zu unterzeichnen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem(r) Landesvorsitzenden
- dem(r) stellvertretenden Landesvorsitzenden
- dem(r) Schatzmeister / Schatzmeisterin
- bis zu drei Beisitzern / Beisitzerinnen
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
(3) Der Vorstand bestimmt den Rahmen des dem/der Geschäftsführerin zugewiesenen Geschäftskreises, auf welchen sich gleichzeitig auch die Vertretungsmacht des/des Geschäftsführers/-in erstreckt. Der zugewiesene Geschäftskreis wird im Geschäftsführerdienstvertrag konkret bestimmt.
(4) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Landesvorsitzende, der/die stellvertretenden Landesvorsitzende und der/die Schatzmeister/-in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu zweit (Vieraugenprinzip).
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem(r) Protokollführer/-in und dem(r) Vorsitzenden zu unterschreiben.
(7) Entscheidungen im Vorstand können auch im Rahmen von Telefon- oder Videokonferenzen oder E-Mail-Abstimmung getroffen werden, sofern alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 10 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand bestellt eine(n) Geschäftsführerin/Geschäftsführer. Auf Grundlage eines Geschäftsführerdienstvertrages und im Sinne des § 30 Bürgerliches Gesetzbuches wird diese(r) besondere Vertreterin/Vertreter hauptamtlich für den Verein tätig.
(2) Die Höhe des Geschäftsführergehaltes wird unter Beachtung des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO vom Vorstand bestimmt.
(3) Der Vorstand weist dem(r) Geschäftsführer/-in den Rahmen des Geschäftskreises zu. Auf diese Aufgaben erstreckt sich auch die Vertretungsvollmacht des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin. Der zugewiesene Geschäftskreis wird im Geschäftsführerdienstvertrag konkret bestimmt.
§ 11 Rechnungswesen
(1) Über Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei gleichberechtigte Rechnungsprüferinnen / -prüfer. Die Rechnungsprüferinnen / -prüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Kassen- und Buchführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Fachgremien
(1) Zur Planung und Durchführung satzungsgemäßer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung und / oder der Vorstand Fachgremien, Arbeits- und Regionalgruppen bilden.
(2) Die Fachgremien und Regionalgruppen regeln ihre Arbeit in Absprache mit dem Vorstand und der Geschäftsführung.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfalls seines bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen dem Bundesverband für Kindertagespflege e.V. zu. Dieser hat es zur Förderung der Kindertagespflege im Land Brandenburg zu verwenden.
Bernau, den 20. Januar 2024