Empfehlungen des Landesverbandes für Kindertagespflege Brandenburg

 

1. Runder Tisch zur leistungsgerechten Vergütung

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat im Jahr 2009 einen Runden Tisch ins Leben gerufen, um mit den Betroffenen über eine leistungsgerechte Ausgestaltung der laufenden Geldleistung zu sprechen. Herausgekommen ist dabei u.a. ein Referenzwert von 5,50 Euro pro Kind/Stunde, den das Land den Kommunen als Mindeststandard empfiehlt. Nach einer Anpassungszeit haben die meisten Kommunen in Baden-Württemberg sich an diesem Referenzwert orientiert.

Wir fordern die Landesregierung in Brandenburg auf, ebenfalls einen Runden Tisch einzuberufen, um die Vergütung der Kindertagespflegepersonen zu regeln. Dabei sollte nicht nur die Vergütung pro Kind/Stunde in einer Entgeltordnung festgelegt werden, sondern eine am TVöD orientierte Vergütungsordnung, die auch Urlaubs-, und Krankheitsvertretung regelt, Sachkosten definiert und die mittelbare Arbeit am Kind berücksichtigt (Vor- und Nachbereitung, Dokumentation, Elterngespräche) entwickelt werden. Viele Jugendämter wären froh, wenn sie Vorgaben des Landes hätten, um aufwendige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

 

2. Schaffung von nachhaltigen Vertretungsmodellen

Kindertagespflege ist eine höchstpersönlich zu erbringende Dienstleistung. Die Kinder sind – aus guten pädagogischen Gründen – einer bestimmten Tagespflegeperson zugeordnet. Diese Zuordnung ermöglicht den Aufbau einer festen, dauerhaften Bindung. Dennoch wird auch eine Tagespflegeperson einmal krank, macht Urlaub oder muss einen wichtigen Termin wahrnehmen. Hier braucht es Vertretungsregelungen, die auch finanziell tragfähig sind.

Das SGB VIII (§ 24, Abs. 4 Satz 2) weist dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe zu, für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson eine andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen. Diese Verpflichtung wird nicht in allen Jugendämtern in Brandenburg anerkannt bzw. es mangelt an der Umsetzung.

Eine gute Regelung für die Vertretung gibt es aus unserer Sicht in Cottbus.

 

3. Partizipation an Förderprogrammen

Für die frühkindliche Bildung und Betreuung wurden vom Bund in den letzten Jahren erhebliche Mittel zur Verfügung gestellt und an die Länder ausgereicht. Die Länder sind für die Verteilung an die Kommunen zuständig. Maßstab für die Gewährung von Mitteln für die Kommunen sollte sein, dass auch Tagespflegestellen Anträge auf Fördermittel stellen können. Ein Ausschluss der Kindertagespflege aus Förderprogrammen für die frühkindliche Bildung und Betreuung ist für uns nicht akzeptabel.

Das neue „Bundesprogramm KitaPlus“ ist grundsätzlich auch für Tagespflegepersonen offen, die zusätzliche Plätze in der Zeit vor 8:00 Uhr oder nach 16:00 Uhr schaffen. In den Ausführungsbestimmungen des Landes Brandenburg müssen Anträge von Tagespflegepersonen gleichberechtigt berücksichtigt werden.

 

4. Kindertagespflege bis zum Schuleintritt ermöglichen

Kindertagespflege ist ein gleichwertiges Angebot zur Kita-Betreuung. Ent-sprechend muss sie wie die Kita-Betreuung auch bis zum Schuleintritt zulässig sein. Was in anderen Bundesländern selbstverständlich ist, ist in Brandenburg in einigen Landkreisen verboten. Der Landesverband setzt sich für die Zulassung der Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt in allen Landkreisen und kreisfreien Städten ein.

 

5. Zahl der betreuten Kinder am Förderbedarf orientieren, nicht an der Zahl der Verträge

Der Landesverband für Kindertagespflege steht zu dem Grundsatz, dass eine Tagespflegeperson maximal fünf gleichzeitig anwesende Kinder betreuen darf. Oftmals kommen die Kinder aber zeitlich versetzt oder werden nur an bestimmten Tagen betreut. Einige Jugendämter legen die geltende Gesetzeslage so aus, dass eine Tagespflegeperson maximal fünf Betreuungsverträge abschließen darf. Vor allem bei der „Kita-ergänzenden Betreuung“, bei der Kinder vor Öffnung oder nach Schließung der Kita für wenige Stunden betreut werden, führt diese Praxis zu Problemen. Eine Tagespflegeperson, die z.B. von 16:00 – 18:00 Uhr fünf Kinder mit fünf Verträgen betreut, dürfte nach dieser Lesart von 8:00 – 16:00 Uhr überhaupt keine Kinder betreuen. Das ist wirtschaftlich nicht zumutbar und ein Eingriff in die Berufsfreiheit.

Sinnvoll wäre aus Sicht des Landesverbandes eine Bewertung der Kinder nach ihrem Förderbedarf. Kinder mit höherem Förderbedarf erhalten eine höhere Punktzahl. Die Tagespflegeperson darf eine bestimmte Gesamtpunktzahl nicht überschreiten, wodurch die Zahl der betreuten Kinder reguliert wird. Hat z.B. ein behindertes Kind eine doppelt so hohe Punktzahl wie ein nicht-behindertes Kind, dann muss auch die Vergütung der Tagespflegeperson für dieses Kind doppelt so hoch sein. So kann auch die Betreuung von nur drei Kindern existenzsichernd sein und sich am pädagogisch notwendigen Bedarf orientieren.

 

6. Elternbeiträge nicht höher als in der Kita

Der Landesverband für Kindertagespflege Brandenburg unterstützt das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zwischen Kita und Kindertagespflege. Wunsch- und Wahlrecht können aber nur verwirklicht werden, wenn die Elternbeiträge für die Kindertagespflege nicht höher sind als für die Kita-Betreuung. Gemeinden, die für die Kindertagespflege höhere Beiträge der Eltern verlangen (z.B. Falkensee) schließen insbesondere Kinder von Eltern mit niedrigem Einkommen von der Kindertagespflege aus und ignorieren das Wunsch und Wahlrecht.

 

7. Einheitliche Regelung der Bezuschussung des Essengeldes

Die Bezuschussung von Essensgeld sollte landesrechtlich einheitlich gehandhabt werden.

In § 17, Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg heißt es: „Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger von Einrichtungen können die Elternbeiträge und das Essensgeld durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben“.

§ 18 stellt klar, dass die Regelungen des §v 17 auch auf die Kindertagespflege anzuwenden sind.

Die Höhe des Essensgeldes ist separat auszuweisen.

Eine gute Basis für eine landesweite Vorgabe bildet die Regelung des Landkreises Dahme-Spree

 

8. Stärkung der Kooperation von Kita und Kindertagespflege

Der Landesverband sieht Kindertagesstätten und Tagespflegestellen nicht als Konkurrenz, sondern als integrale Bestandteile eines gemeinsamen Systems für gute Kinderbetreuung. Enge Kooperationen zwischen Kitas und Tagespflegestellen können Synergieeffekte erzielen, die für beide Partner und vor allem für Kinder und Eltern von Vorteil sind.