Die Mitgliedschaft steht sowohl juristischen Personen als auch natürlichen Personen offen, die bereit und in der Lage sind, an der Verwirklichung des Satzungszweckes und der Satzungsziele mitzuwirken.

Personen, welche die Aufgaben des Bundesverbandes fördern wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

1. Ordentliche Mitglieder
Jedes Mitglied, das natürliche oder juristische Person oder Verbandsfunktionsträger nach § 5 (3) der Satzung ist, hat eine Stimme, auch wenn mehrere Eigenschaften zusammentreffen.

2. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, wenn sie nicht nach § 5 (4) Satz 1 der Satzung stimmberechtigt sind.

Die stimmberechtigten Mitglieder üben das Stimmrecht entweder persönlich oder durch Bevollmächtigte aus. Eine Bevollmächtigung muss schriftlich erfolgen und ist dem/der Versammlungsleiter/in vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Eine Vertretung aufgrund einer schriftlichen Vollmacht ist nur für ein anderes stimmberechtigtes Mitglied möglich.

Über Aufnahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand entsprechend den Satzungsbestimmungen. Der Beschluss ist zu protokollieren.

Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Die Mitgliedschaft endet ferner:
1. bei juristischen Personen bei deren Auflösung
2. mit dem Tod des Mitglieds
3. durch Ausschluss durch den Verband

Bei grobem Verstoß eines Mitglieds gegen den Verbandszweck erfolgt ein Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Das auszuschließende Mitglied hat hier das Recht auf Anhörung